Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Eilantrag gegen Verkürzung des Genesenenstatus erfolglos

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Die Antragstellerin ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Sie verfügt über ein vom Robert
Koch-Institut (RKI) generiertes EU-Genesenenzertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Monaten bis Mitte Mai 2022, in dem
ausgeführt wird, die Antragstellerin sei von COVID-19 genesen. Gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus durch die COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung (SchAusnahmV) auf 90 Tage wandte sie sich mit einem gegen das Landratsamt
Göppingen gerichteten Eilantrag an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie machte geltend, bei dem Genesenenzertifikat handele es sich
um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Sie sei als ausgebildete Krankenschwester im Bereich der Wundversorgung beruflich tätig
und arbeite in Bereichen, die ab dem 15. März 2022 der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterfielen.

Mit Beschluss vom 10. März 2022 hat das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
„vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin – wie im Digitalen COVID-Zertifikat der EU ausgewiesen – „bis zum
xx.05.2022“ als genesene Person im Sinne des § 2 SchAusnahmV gilt. Hiergegen legte das Landratsamt Beschwerde ein.

Die Beschwerde des Landratsamts hatte Erfolg. Der 1. Senat des VGH hat den Beschluss des
Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Für die von der
Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung, dass sie bis Mitte Mai 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 5
SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021 gelte, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die beantragte Feststellung, an der die anwaltlich
vertretene Antragstellerin trotz Hinweis des Gerichts festgehalten hat, wäre gegenstandslos. Denn § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der
Fassung vom 08.05.2021 ist nicht mehr in Kraft. Der Antrag wäre auch unbegründet gewesen. Insbesondere sei das
Genesenenzertifikat der Antragstellerin kein begünstigender Verwaltungsakt. Es treffe keine verbindliche Regelung im Rechtssinne. Das
Zertifikat beschränke sich auf die Bescheinigung von Tatsachen und die Kundgabe von behördlichem Wissen, es regele aber selbst
nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber.

Der Antrag wäre zudem – auch nach Anpassung der Antragstellung an die neue Rechtslage –
unbegründet. Der Genesenennachweis sei nun in § 22a Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 18.03.2022 geregelt. Ein Anspruch auf
Feststellung, dass das Landratsamt verpflichtet ist, die Antragstellerin bis Mitte Mai 2022 als Inhaberin eines Genesenennachweises im
Sinne von § 22a Abs. 2 IfSG zu behandeln, könnte der Antragstellerin allenfalls dann zustehen, wenn der Satzteil „und
höchstens 90 Tage zurückliegt“ in § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG verfassungswidrig und deshalb nichtig wäre. Bei dieser
Frage – über die im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht der Senat, sondern das BVerfG zu entscheiden hätte (vgl. Art.
100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) – handele es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden
Klärung zugänglich sei. Die Erfolgsaussichten eines solchen Eilantrags wären daher offen. Bei offenen Erfolgsaussichten
käme die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nur in Betracht, wenn ihr ohne deren Erlass schwere und irreversible
Nachteile drohen würden. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Verkürzung des in ihrem Fall ohnehin
Mitte 2022 auslaufenden Genesenenstatus maßgeblich für die Frage sei, ob sie ihre bislang ausgeübte Tätigkeit oder den
Arbeitsplatz wechsele oder sogar ihren Beruf aufgebe. Hierbei sei – wie das BVerfG in seinem Beschluss zur einrichtungsbezogenen
Impfpflicht entschieden habe – insbesondere zu berücksichtigen, dass der nach dem Stand der Wissenschaft sehr geringen
Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung, welche der Antragstellerin die unveränderte Fortführung ihrer
beruflichen Tätigkeit ermöglichen würde, die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und
Leben vulnerabler Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in den betroffenen Einrichtungen gegenüberstehe.

Der Beschluss des VGH vom 5. April 2022 ist unanfechtbar (1 S 645/22).

Hinweis: Nähere Angaben zur Antragstellerin, zu ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstelle können
nicht gemacht werden.

Quelle :Verwaltungsgericht

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