Der 10. Senat hat den Antrag der Nachbargemeinde als unzulässig und denjenigen des Umweltverbands als
unbegründet angesehen und zur Begründung ausgeführt: Die Gemeinde sei bereits nicht antragsbefugt, da sie keine Verletzung
eigener Rechte geltend machen könne. Das ihr von Verfassungs wegen zustehende Selbstgestaltungsrecht sei durch die Anlagengenehmigung
nicht berührt. Die Annahme einer unzulässigen Beschneidung von Selbstgestaltungsrechten durch die Errichtung von
Windenergieanlagen in Nachbargemeinden komme nur ganz ausnahmsweise überhaupt in Betracht, etwa wenn die Auswirkungen des Vorhabens
die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig
verschlechterten. Dass dies der Fall sein könnte, sei im vorliegenden Fall nicht plausibel; hierfür genüge die Sichtbarkeit
der Windenergieanlagen vom Gemeindegebiet aus nicht. In Bezug auf die Anlagengenehmigung habe sich die Standortgemeinde auch nicht
förmlich mit der Nachbargemeinde abstimmen müssen.
Der Antrag des Umweltverbands habe keinen Erfolg haben können, weil nach dem
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rügefähige Bestimmungen aller Voraussicht nach nicht verletzt seien. Das Landratsamt habe nach einer
standortbezogenen Vorprüfung schlüssig ein Bedürfnis für die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung verneint. Es seien auch keine Beteiligungsrechte in Bezug auf die – wegen möglicher
Auswirkungen auf einen nahegelegenen Auerhuhn-Verbundkorridor durchgeführte – Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung verletzt
worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht stelle das Antragsvorbringen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht
durchgreifend in Frage. Dies gelte sowohl für den Landschaftsschutz und die Lage im Landschaftsschutzgebiet als auch in Bezug auf
bodenschutzrechtliche Bestimmungen, den Habitatschutz, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände und die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit im Außenbereich.
Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar (10 S 1861/21 und 10 S 2618/21).
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