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Bei dem GKN II handelt es sich um einen Druckwasserreaktor mit drei
hintereinanderliegenden Kreisläufen zur Wärmeübertragung (Primärkreislauf, Sekundärkreislauf und
Kühlkreislauf). Die Barriere zwischen dem Primärkreislauf, in dem durch Kernspaltung Wärme erzeugt wird, und dem
radioaktivitätsfreien Sekundärkreislauf (Wasser-Dampf-Kreislauf) bilden sog. Dampferzeuger. Das GKN II verfügt
über vier Dampferzeuger, in denen jeweils 4.118, d. h. insgesamt 16.472 Heizrohre (sog. Dampferzeugerheizrohre, kurz: DEHR)
verbaut sind. An diesen wurden im Jahr 2017 Wanddickenschwächungen festgestellt, die in der Folge sowohl in Form flächiger
Abtragungen („volumetrisch“) als auch rissartig („linear“) aufgetreten sind. Nach technisch-fachlichen
Untersuchungen und Beratungen u. a. in der Reaktorsicherheitskommission (RSK) wurden hierfür auf ungünstige wasserchemische
Bedingungen zurückzuführende korrosive Ursachen ermittelt und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt, u. a. eine
Verkürzung der Prüfintervalle der DEHR auf ein Jahr und das Verschließen der betroffenen Rohre. Bei der letzten Revision des
GKN II im Sommer 2022 wurden noch 35 neue lineare und eine neue volumetrische Wanddickenschwächungen festgestellt. Insgesamt
sind inzwischen 424 DEHR verschlossen. Zu dem durch die jüngste Änderung des Atomgesetzes bis zum 13.04.2023
verlängerten Leistungsbetrieb des GKN II wurde zuletzt eine fachlich-technische Bewertung eingeholt.
Bereits im Juni 2020 beantragten die Kläger eine Betriebsuntersagung
für das GKN II, die das Umweltministerium ablehnte. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger geltend machen, die
getroffenen Maßnahmen seien zur Gewährleistung der Störfallsicherheit unzureichend. Da in den Dampferzeugern weiterhin
korrosive Bedingungen herrschten, sei mit weiteren Rissen zu rechnen, deren Entwicklung unvorhersehbar sei. Dieser Zustand widerspreche dem
kerntechnischen Regelwerk und begründe die Gefahr spontaner Brüche auch mehrerer DEHR.
Einen Eilantrag der Kläger auf einstweilige Betriebsuntersagung hat der
10. Senat im Frühjahr abgelehnt (Beschluss vom 27.04.2022 – 10 S 1870/21 -, siehe hierzu Pressemitteilung vom
02.05.2022). Nach mündlicher Verhandlung am 14.12.2022 wurde die Klage nunmehr auch in der Hauptsache abgewiesen. Die
Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen
eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Az.
10 S 4004/20).
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