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Der Stadt Nagold und ver.di wurde der Tenor des Beschlusses am Nachmittag des 26. April 2022 bekannt
gegeben. Am Nachmittag des 27. April 2022 haben die Beteiligten den vollständigen Beschluss erhalten.
In diesem führt der 6. Senat des VGH aus: Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen
Sonntagsöffnungen nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgen.
Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ladenöffnung nach den gesamten
Umständen ein bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung (örtliches Fest o.ä.) ist. Daher muss die für die
Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung. Dafür
ist ein prognostischer Besucherzahlenvergleich vorzunehmen.
Nach diesen Maßstäben stellt sich die sonntägliche Ladenöffnung aus Anlass des seit dem
Jahr 2013 durchgeführten „Nagolder Frühlings“ nicht lediglich als Annex zu einem örtlichen Fest dar. Es
drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der verkaufsoffene Sonntag während des „Nagolder Frühlings“ ein
integraler Bestandteil dieses Fests ist und damit im Wesentlichen gleichgewichtig neben den anderen Programmpunkten des Fests, wie
Kunsthandwerkermarkt, „Food Trucks“, Kinderprogramm und Live-Musik, steht. Hinzu kommt, dass die Stadt Nagold im
Gerichtsverfahren nicht hinreichend darlegen konnte, dass der Gemeinderat bei Erlass der streitgegenständlichen Satzung einen
schlüssigen und nachvollziehbaren prognostischen Besucherzahlenvergleich angestellt hat, nach dem die Zahl der von der Veranstaltung
selbst angezogenen Besucher größer sein werde als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag –
ohne die Veranstaltung – kämen.
Der Beschluss des VGH vom 26. April 2022 ist unanfechtbar (6 S 929/22).
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