Die Antragstellerin produziert FFP2-Masken. Hinsichtlich ca. 20 Millionen Stück des Modells
„atemious pro“, die – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten – teils verbraucht
sind, teils aber auch noch bei Zwischenhändlern und in medizinischen Einrichtungen lagern, ordnete das Regierungspräsidium
Tübingen mit Bescheid vom 1. Juli 2021 den sofort vollziehbaren Rückruf an, nachdem sich Zweifel an der Wahrung des
FFP2-Schutzstandards im Rahmen einer Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle erhärtet hatten. Die Antragstellerin hat die
Anordnung mittlerweile insoweit erfüllt, als sie ihre Kunden über den Rückruf in Kenntnis gesetzt und auf ihrer
Internetseite für eine bestimmte Zeit einen entsprechenden Hinweis gesetzt hat.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin ab. Die dagegen
gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nunmehr erfolglos geblieben.
Der 10. Senat des VGH hat zur Begründung seines Beschlusses unter anderem ausgeführt: Das
Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Masken des beanstandeten Modells nicht den Anforderungen genügten, die
für FFP2-Masken gelten (Verordnung (EU) 2016/425 und DIN EN 149). Insbesondere schützten diese nicht ausreichend davor, dass
Partikel hinter den von der Maske bedeckten Bereich und von dort in die Atemwege gelangten (sog. nach innen gerichtete Leckage). Das
Verwaltungsgericht und der Antragsgegner hätten in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Prüfbericht einer anerkannten
Prüfstelle verwiesen. Das dort gefundene Ergebnis sei auch durch eine von der Antragstellerin selbst veranlasste weitere Prüfung
bestätigt worden. Von der Antragstellerin vorgelegte weitere Prüfberichte anderer Institute seien nicht dazu in der Lage, die
vorgenannten Prüfberichte zu entkräften. Auch sei die Rückrufanordnung trotz ihrer die Antragstellerin belastenden Wirkung
nicht unverhältnismäßig. Die angeregte Befestigung der eigentlich mit Ohrschlaufen versehenen Masken mit einem Clip hinter
dem Kopf sei vom Antragsgegner aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in gleicher Weise wie ein Rückruf geeignet angesehen
worden.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (10 S 2375/21).
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