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Der 6. Senat des VGH hat mit Zwischenurteil vom 3. November 2011 vorab über die
Zulässigkeit der Klage entschieden und diese bejaht. Zur Begründung führt er aus, unter Ausübung des ihm insoweit
zustehenden Ermessens aus prozessökonomischen Gründen zunächst über Teilaspekte der zwischen den Beteiligten
umstrittenen Frage der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Die Klage sei trotz der unterbliebenen Durchführung eines
Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässig. Denn das Landratsamt habe über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, hier
des Antrags des Klägers, den Betrieb des Geflügelhofs zu untersagen, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden.
Die von dem Kläger erhobene Verbandsklage auf behördliches Einschreiten sei auch
sonst zulässig. Denn die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 TierSchMVG solle nach dem Willen des Gesetzgebers gerade solche Fälle
erfassen, bei denen eine anerkannte Tierschutzorganisation der Auffassung sei, die zuständige Behörde sei zum Erlass eines
bestimmten Verwaltungsaktes verpflichtet und müsse daher per Verpflichtungsklage dazu verpflichtet werden, besagten Verwaltungsakt –
hier in Gestalt eines tierschutzrechtlichen Einschreitens gegenüber der Beigeladenen – zu erlassen.
In der Sache selbst beabsichtigt der 6. Senat, zeitnah durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens Beweis zu den aktuellen Haltungsbedingungen in der Putenhaltung der Beigeladenen zu erheben.
Die Revision gegen das Zwischenurteil wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Zwischenurteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
angefochten werden (Az.: 6 S 3018/19).
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