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Hintergrund des Verfahrens ist, dass die Weinbaugenossenschaft Keltern-Ellmendingen am 22. Juni 2017 das in
der Ortsmitte von Ellmendingen gelegene Grundstück mit der dort befindlichen Winzerhalle an die Klägerin, eine ortsansässige
Winzerin, verkauft hatte. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vom 7. Februar 2017, welcher für das
Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen“ und dem Themenschwerpunkt „Wein“ festsetzt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 übte die Gemeinde ein
Vorkaufsrecht aus, das sie mit Satzung vom 12. Juni 2017 für das Grundstück begründet hatte. Das Verwaltungsgericht
Karlsruhe beanstandete mit Urteil vom 23. Juli 2019 die Ausübung des Vorkaufsrechts und führte zur Begründung aus, das
Vorkaufsrecht diene nicht der Sicherung einer städtebaulichen Maßnahme, sondern verfolge kommunalpolitische Zwecke.
Dem ist der 5. Senat des VGH nicht gefolgt und hat nunmehr im Berufungsverfahren das Urteil des
Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufungsentscheidung erging im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2022. Die
Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision wurde zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen
Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (5 S 1259/20).
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