Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ihrer Anwesenheitspflicht während der mündlichen Prüfung der staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nur in Prüfungssituationen nachkommen, in denen sie dem gesamten Prüfungsgespräch aufmerksam folgen kann und insoweit in die Lage versetzt wird, die ihr durch die NotSan-APrV zugewiesenen Aufgaben sachgerecht auszuüben. Unzureichend ist insoweit allein ihr Zugegensein in einem Raum, in dem mehrere Prüfungsgespräche parallel stattfinden.
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