Pressemitteilung Nr. 73/2021 | Bundesverwaltungsgericht

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Der Naturschutzbund Deutschland – Landesverband Schleswig-Holstein – begehrt gegenüber dem Kreis Nordfriesland, den Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt zu Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz zu verpflichten. Der Deich- und Hauptsielverband habe das Gewässersystem auf der Halbinsel Eiderstedt unter Missachtung der Erhaltungsziele des dortigen Vogelschutzgebiets bewirtschaftet. Die Absenkung des Wasserstandes störe die Brut der Trauerseeschwalbe, die dort ihr wichtigstes schleswig-holsteinisches Brutgebiet habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überwiegend stattgegeben.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden des Kreises Nordfriesland und des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt hin hat der Senat die Revision zugelassen und das Verfahren zur Klärung europarechtlicher Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie, namentlich zu den Anforderungen an die Bewirtschaftung eines geschützten Gebiets sowie zum Begriff der beruflichen Tätigkeit. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 9. Juli 2020 (Az. C-297/19) beantwortet. Auf dieser Grundlage wird das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.

Quelle :Verwaltungsgericht

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