Pressemitteilung Nr. 74/2021 | Bundesverwaltungsgericht

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Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Familienschutzstatus für Eltern beziehungsweise Geschwister von international Schutzberechtigten.

Die Kläger sind die Eltern beziehungsweise Geschwister afghanischer beziehungsweise syrischer Staatsangehöriger, denen vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war. Sie suchten zu einem Zeitpunkt um Asyl nach, zu dem ihre Kinder beziehungsweise Geschwister noch minderjährig waren. Die förmliche Asylantragstellung erfolgte jeweils erst nach Eintritt der Volljährigkeit der Schutzberechtigten.

In dem Verfahren 1 C 27.21 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage von § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat mit Urteil vom 9. September 2021 – C-768/19, SE – eine Auslegung von Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU, auch in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU und Art. 7 GRCh, vorgenommen.

In dem Verfahren 1 C 4.21 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte es den weitergehenden Asylantrag ab. Die jeweils auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch auf der Grundlage von § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG gerichtete Klage und Berufung der Kläger sind ohne Erfolg geblieben.

In dem Verfahren 1 C 25.21 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte es den weitergehenden Asylantrag ab. Die auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Bundesamt verpflichtet, jenem auf der Grundlage von § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht wird darüber zu befinden haben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AsylG maßgeblich ist.

Quelle :Verwaltungsgericht

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