Die Senatsverwaltung des Landes Berlin legte durch Allgemeinverfügung für das erste Halbjahr 2018 drei verkaufsoffene Sonntage fest, an denen alle Verkaufsstellen im Land Berlin in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein durften. An den betreffenden Sonntagen fanden in Berlin die Internationale Grüne Woche und zeitgleich das Berliner Sechstagerennen, die Internationalen Filmfestspiele (Berlinale) sowie die Internationale Tourismus-Börse (ITB) statt. Die Klägerin, eine Dienstleistungsgewerkschaft, hält diese sonntäglichen Ladenöffnungen für rechtswidrig, weil sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der grundgesetzlich geschützten Sonntagsruhe nicht erfüllten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, die angegriffenen Sonntagsöffnungen seien rechtswidrig gewesen. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz verlange für die Festlegung einer Sonntagsöffnung im gesamten Stadtgebiet ein öffentliches Interesse, das hier nicht vorgelegen habe. Dabei seien die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Internationale Grüne Woche, das zeitgleich stattfindende Berliner Sechstagerennen, die Internationalen Filmfestspiele (Berlinale) und die Internationale Tourismus-Börse (ITB) seien herausragend bedeutsame Ereignisse für die ganze Stadt, die im öffentlichen Interesse die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag ausnahmsweise rechtfertigten. Das Bundesverfassungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses im Berliner Ladenöffnungsgesetz bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2009 verfassungskonform ausgelegt und die verfassungsrechtlichen Fragen zur ausnahmsweisen Sonntagsöffnung für das Berliner Landesrecht abschließend geklärt. Daher bedürfe es keiner ergänzenden Heranziehung der im Rahmen der sogenannten „Anlass-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz der Sonntagsruhe Rechnung zu tragen. Das gelte auch dann, wenn bei der Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntags das öffentliche Interesse an eine Veranstaltung anknüpfe.
Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
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