Pressemitteilung Nr. 60/2022 | Bundesverwaltungsgericht

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Verfahrensinformation

Der Antragsteller im Verfahren BVerwG 3 CN 1.21 wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen verschiedene Rechtsvorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020, die mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten ist. Er begehrt die Feststellung, dass die Verordnungsregelungen über die Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, über die Schließung von Einrichtungen wie Sportstätten für den Publikumsverkehr sowie über die Untersagung von Gastronomiebetrieben unwirksam gewesen sind. Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag durch Urteil vom 15. Oktober 2021 abgelehnt, weil die angegriffenen Regelungen rechtmäßig gewesen seien. Es hat angenommen, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes i.d.F. des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen habe. Es ist des Weiteren davon ausgegangen, dass der Antragsgegner von dieser Ermächtigung durch den Erlass der fraglichen Verordnungsbestimmungen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsermittlung greife nicht durch. Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, einer fehlenden effektiven Medikamentation zur Behandlung von COVID-19 und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit habe sich der Antragsgegner vorrangig auf die fachlichen Empfehlungen und Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts als der dafür gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle stützen dürfen. Danach seien die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig gewesen. Dem Antragsgegner komme bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit von Infektionsschutzmaßnahmen ein Einschätzungsspielraum zu, dessen Grenzen er nicht überschritten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Antragstellers.

Gegenstand des Verfahrens BVerwG 3 CN 2.21 ist die Ausgangsbeschränkung durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 19. April 2020). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 auf den Normenkontrollantrag der beiden Antragsteller festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkung unwirksam war. Der Antragsgegner habe den Ausnahmetatbestand der „triftigen Gründe“, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismäßig gewesen sei. Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Maßnahme zum Zweck der Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich gewesen sei, habe der Senat auf der Grundlage des Vortrags des Antragsgegners nicht erkennen können. Jedenfalls sei die landesweite Ausgangsbeschränkung unangemessen gewesen. Der Antragsgegner könne sich nicht auf einen gerichtlich nicht vollständig überprüfbaren Einschätzungsspielraum bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen berufen. Die Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbeschränkung unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.

Pressemitteilung Nr. 60/2022 vom 10.10.2022

Mündliche Verhandlung in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 3 CN 1.21 und 3 CN 2.21 am 9. November 2022 („Corona-Schutz-Verordnungen“): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig wird am 9. November 2022, 10.00 Uhr, im Großen Sitzungssaal in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 3 CN 1.21 und 3 CN 2.21 mündlich verhandeln.

Gegenstand des Verfahrens 3 CN 1.21 sind Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben und von Sportstätten durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den gegen diese Verordnung gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt.

Gegenstand des Verfahrens 3 CN 2.21 ist die Ausgangsbeschränkung durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 31. März 2020. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf den Normenkontrollantrag von zwei Antragstellern festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkung unwirksam war.

Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer

Die Anzahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer ist begrenzt. Eine Anmeldung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher erforderlich. Hierfür ist ausschließlich das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Gruppen werden nur bis zu einer Größe von zehn Personen berücksichtigt.

Die zur Verfügung stehenden Plätze werden nach der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vergeben. Anmeldungen von Einzelpersonen, die vor dieser Pressemitteilung eingegangen sind, werden berücksichtigt; die erneute Anmeldung ist nicht erforderlich. Eine Rückantwort auf die Anmeldung erfolgt nur, wenn die Platzkapazität erschöpft ist und die Anmeldung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter

Die Plätze für Medienvertreterinnen und -vertreter werden in einem Akkreditierungsverfahren vergeben. Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, den 3. November 2022 um 12 Uhr . Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist.

Für Akkreditierungsgesuche ist ausschließlich das bereitgestellte Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an die Adresse pressestelle@bverwg.bund.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Der gültige Presseausweis ist vor Ort vorzulegen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Wenige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Für Medienvertreterinnen und -vertreter stehen im Sitzungssaal 16 Sitzplätze zur Verfügung. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung.

Ein gesonderter Medienarbeitsraum steht nicht zur Verfügung.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Gemäß den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografinnen und Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden vier Fernsehteams (zwei öffentlich-rechtliche und zwei privat-rechtliche inländische Sender mit jeweils einer Kamera) sowie sechs Fotografinnen und Fotografen. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführung. Medienvertreterinnen und -vertreter, die die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Poolführung nicht übernehmen. Die Poolführung ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführung erfolgen nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografinnen und Fotografen selbst überlassen.

3. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeisterinnen und Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in den Pausen sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Einlass in den Sitzungssaal wird ab eine Stunde vor Beginn der Verhandlung gewährt. Medienvertreterinnen und -vertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.

Foto- und Filmaufnahmen sowie das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Für diese Zwecke nutzbare elektronische Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertreterinnen und -vertretern wird während der mündlichen Verhandlung die Nutzung dieser Geräte im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text, nicht aber für Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet. Der Betrieb der Geräte ist nur im Flugzeug- und Lautlosmodus zulässig. In den Sitzungspausen und nach Schließung der Sitzung dürfen Medienvertreterinnen und -vertreter diese Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets verwenden.

BVerwG 3 CN 1.21

Vorinstanz:

OVG Bautzen, OVG 3 C 15/20 – Urteil vom 15. Oktober 2021 –

BVerwG 3 CN 2.21

Vorinstanz:

VGH München, VGH 20 N 20.767 – Beschluss vom 04. Oktober 2021 –

Quelle :Verwaltungsgericht

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