Pressemitteilung Nr. 72/2022 | Bundesverwaltungsgericht

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Kürzung der Sachkostenerstattung in der Tagespflege um Verpflegungskosten?

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Sachkostenerstattung für Tagespflegepersonen um die Kosten der Verpflegung der betreuten Kinder gekürzt werden darf. Die beklagte Stadt hat als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe die diesbezüglich von ihr in einer Satzung vorgenommene Festsetzung des Sachkostenansatzes nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) damit begründet, dass in der Praxis zwischen den Tagespflegepersonen und den Eltern überwiegend Vereinbarungen über die Übernahme der Verpflegungskosten durch die Eltern getroffen werden. Zudem stützt sie sich darauf, dass auch die Eltern von Kindern, die in Kindergärten betreut werden, die Verpflegungskosten selbst tragen müssten. Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche pauschale Kürzung ohne eine Differenzierung danach, ob die Tagespflegeperson und die Eltern die Übernahme der Verpflegungskosten vereinbart haben, für unzulässig gehalten und der Klage der Tagesmutter insoweit stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der bei dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Revision, die das Oberverwaltungsgericht zugelassen hat.

Quelle :Verwaltungsgericht

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