Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 12. Kammer | 12 A 1805/20 | Urteil | Zur Klagebefugnis im baurechtlichen Nachbarstreit

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Eine Klagebefugnis lässt sich auch nicht aus dem von ihr angeführten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2016 (- 1 MN 156/15 -, V.n.b.) herleiten. Die dortigen Ausführungen beziehen sich nicht auf den baurechtlichen Nachbarstreit, sondern auf die baurechtliche Normenkontrolle. Sie orientieren sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, juris Rn 14 f.), wonach ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil gegeben ist, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ in einem Interesse betroffen wird, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Abwägungsrelevant kann danach nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektives Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Da sich abwägungsrelevante Belange wie die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) auf die gesamte „Wohnbevölkerung“ und damit auf alle Personen beziehen, die an einer Wohnung nutzungs- und besitzberechtigt sind, können in solchen Verfahren obligatorische Berechtigungen ausreichen (so ausdrücklich Nds. OVG, Urt. v. 26.07.2012 – 1 LC 130/09 -, juris Rn. 71). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zweifelhaft oder unverständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen kann (vgl. zum Vorangehenden Bayer. VGH, Beschl. v. 11.08.2014 – 15 CS 14.740 -, juris Rn. 19, und Beschl. v. 14.07.2015 – 15 ZB 14.1067 -, juris Rn. 18; differenzierend auch Nds. OVG, Beschl. v. 19.05.2009 – 1 MN 12/09 -, juris Rn. 7, und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006 – 8 S 997/06 -, juris Rn. 2). Soweit die Klägerin meint, die Probleme der Anfechtungsbefugnis gegen einen Verwaltungsakt oder des Nachteils durch einen Bebauungsplan seien als „gleichgelagert“ anzusehen, trifft dies demnach nicht zu. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung des von ihr zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 (- 4 CN 2/98 -, juris). Danach (a.a.O., Rn. 9 ff.) ist es für die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO in Anknüpfung an die Judikatur und Praxis zu § 42 Abs. 2 VwGO ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum bzw. in einem Recht verletzt wird (so zuvor bereits BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 – 4 CN 6.97 -, juris Rn. 12). Über die Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung hinausgehende Schlüsse auf die Rechtsposition von Nichteigentümern im baurechtlichen Nachbarstreit lassen sich daraus nicht ziehen.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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