Pressemitteilung Nr. 92/2023 | Bundesverwaltungsgericht

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Die Klägerin ist Mutter von Zwillingstöchtern. Sie beantragte beim Beklagten die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für beide Kinder, weil der von ihr getrennt lebende Kindesvater keinen Unterhalt leistete. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht alleinerziehend im Sinne des Gesetzes, weil sich die Kinder vierzehntägig von Mittwoch bis Montag beim Kindesvater aufhielten, dessen Anteil an den Betreuungszeiten bei typisierender Betrachtung bei 36% liege und der an der Erziehung mitwirke. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin insbesondere geltend, dass für die Frage des Alleinerziehens im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes entscheidend sei, welcher der Elternteile die sogenannte Alltagssorge wahrnehme und die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedige oder sicherstelle, weshalb allein dem Anteil des anderen Elternteils an den Betreuungszeiten keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Dass sie gemeinsam mit dem Kindesvater sorgeberechtigt sei, sage über die tatsächliche Ausübung der Alltagssorge entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts aus. Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, ob und in welcher Weise die bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 20.11 – BVerwGE 144, 306) formulierten allgemeinen Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Kind im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei (nur) einem Elternteil lebt, wenn der andere Elternteil sich an der Kindesbetreuung beteiligt, zu konkretisieren sind.

Quelle :Verwaltungsgericht

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