Der Beklagte zog die Klägerin zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für die ihrem Sohn gewährte stationäre Eingliederungshilfe heran. Das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht hob die Heranziehung teilweise auf, weil von dem der Festsetzung des Kostenbeitrags zugrundeliegenden Einkommen der Klägerin nicht nur der vom Beklagten angesetzte Pauschalbetrag in Höhe von 25 vom Hundert abzusetzen sei. Vielmehr seien die der Klägerin für die PKW-Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle entstandenen Kosten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben ebenso abzuziehen wie Kreditverpflichtungen, die aus der Anschaffung des PKW sowie der Übernahme von „Spielschulden“ ihres Ehemannes resultierten. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten blieb vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten wird das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, nach welchen Maßstäben bei der Festsetzung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW und für Schuldverpflichtungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Vermisst – 7-jährige Tara R. aus Gaildorf-Ottendorf – Wer kann Hinweise geben