In seiner Sitzung am (heutigen) Dienstag hat das Kabinett eine Änderung der Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen beschlossen. Anlass für diese Änderungsverordnung ist die Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU für den Förderzeitraum 2023 bis 2027 an die aktuellen Herausforderungen. Betriebsinhaberinnen und -inhaber, die EU-Zahlungen beziehen, müssen verschiedene Grundanforderungen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand („GLÖZ“-Anforderungen) und damit auch zum Erosionsschutz einhalten.
Mit der Verordnung werden unter anderem die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zugeteilt. Flächen, die als erosionsgefährdet eingestuft sind, unterliegen Bewirtschaftungseinschränkungen in Bezug auf die Bodenbearbeitung. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, wann auf erosionsgefährdeten Flächen das Pflügen erlaubt ist und wann nicht.
Die bisher geltende Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen vom 16. Dezember 2015 wird mit der vorliegenden Änderungsverordnung an die Vorgaben der neuen GAP angepasst. Die neue Verordnung tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium pressestelle@ml.niedersachsen.de.
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de
https://wertheim24.de/faktencheck-tauben-sind-keine-ratten-der-luefte/