Pressemitteilung Nr. 11/2024 | Bundesverwaltungsgericht

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Das beklagte Land gewährte dem Kläger, einem Universitätsprofessor, Beihilfe zu den diesem in den Jahren 2017 und 2018 für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen entstandenen Aufwendungen. Die Beihilfe kürzte es für jedes Jahr um die in der Beihilfeverordnung vorgesehene Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275 €. Der Kläger wandte sich gegen die Kürzung, soweit sie mehr als 225 € jährlich betrug. Während das Verwaltungsgericht dem Kläger eine weitere Beihilfe von insgesamt 100 € zusprach, wies der Verwaltungsgerichtshof seine Klage ab. Mit seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 geänderte Kostendämpfungsregelung in der Beihilfeverordnung mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei. Sie sei auch deshalb unwirksam, weil die vom Bundesverfassungsgericht für die Beamtenbesoldung formulierten Prozeduralisierungsanforderungen auch im Falle der Erhöhung der Kostendämpfungspauschale anwendbar, aber nicht beachtet worden seien. Schließlich sei die Erhöhung der jährlichen Kostendämpfungspauschale um 50 € wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam. Die Erhöhung betreffe Professoren, die wie er ein Festgehalt nach Besoldungsgruppe W 3 bezögen. Bei den Professoren der Besoldungsgruppe C 4 mit aufsteigenden Gehältern betrage die Kostendämpfungspauschale weiterhin unverändert nur 225 €, obgleich diese überwiegend ein höheres Gehalt als W 3-Professoren erhielten. Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich zu prüfen haben, ob die Argumentation des Klägers durchgreift.

Quelle :Verwaltungsgericht

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