![Judge Court Gavel Administration Judge Court Gavel Administration - mohamed_hassan / Pixabay](https://wertheim24.de/wp-content/uploads/judge-court-gavel-administration-5313542-678x381.jpg)
11.02.2025
Die Annahme des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in zwei Urteilen vom 26.11.2024 (siehe dessen Pressemitteilung vom 26.11.2024), der formularmäßig erklärte Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 sei unwirksam, ist nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat deshalb nach Eingang der Rechtsmittelbegründung des Landes die Berufung zugelassen, um die Wirksamkeit eines über das Rückmeldeformular erklärten Verzichts in einem Berufungsverfahren zu überprüfen. An den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen sind noch zahlreiche weitere vergleichbare Verfahren anhängig, in denen Unternehmen gegen die Rückforderung ihnen gewährter NRW-Soforthilfen 2020 klagen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung ausgeführt, das Land NRW habe schlüssig eingewandt, allein aus den zum Rückmeldeverfahren gegebenen Erläuterungen sei hinreichend deutlich geworden, dass die im Rückmeldeformular enthaltene Verzichtserklärung eine von mehreren möglichen Rückmeldeoptionen gewesen sei. Ein Zwang oder eine fehlende Freiwilligkeit zur Abgabe der Verzichtserklärung bei einem nicht bestehenden Liquiditätsengpass sei dem entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen gewesen. Selbst in Anwendung eines strengen Prüfungsmaßstabs ergebe sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers, dass die Verzichtserklärung eindeutig und unmissverständlich als Verzicht auf die vorläufig gewährte Soforthilfe zu verstehen sei. Jedem Soforthilfe-Empfänger sei es unbenommen gewesen, eine Rückmeldung vorzunehmen, ohne einen Verzicht erklären zu müssen. Dies sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, wenn der Soforthilfe-Empfänger offensichtlich schon gewusst habe, dass er keinen pandemiebedingten Liquiditätsengpass erlitten habe. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu, der vom Land zwar vorformulierte, aber besonders anzukreuzende und als solcher hervorgehobene Verzicht sei für die Soforthilfe-Empfänger ausschließlich nachteilig und für das Land ausschließlich von Vorteil. Die Möglichkeit zur Abgabe der Verzichtserklärung habe sie bloß von der Pflicht befreien sollen, Angaben zu den für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses maßgeblichen Faktoren zu machen. Es habe also eine Verfahrensvereinfachung ermöglicht werden sollen und zwar auch zugunsten des Zuwendungsempfängers, für den angesichts dessen die Abgabe der Erklärung nicht nur nachteilig gewesen sei. Schließlich habe das Land nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz beschnitten, sondern durch Erlass des streitgegenständlichen Feststellungs- und Erstattungsbescheids der Klägerseite ohne Einschränkung dieses Rechts den Klageweg eröffnet. Bei den Hinweisen auf die Strafbarkeit von falschen Angaben zu bestimmten Punkten habe es sich nicht um Drohungen gehandelt, sondern um konkrete, im Subventionsgesetz vorgesehene Hinweise darauf, welche Angaben mit besonderer Sorgfalt abgegeben werden müssten, damit keine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs in Betracht komme.
Wann das Oberverwaltungsgericht über die Berufungen entscheidet, steht noch nicht fest.
Aktenzeichen: 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 19 K 3380/24 und 19 K 5722/23)
https://blaulicht-deutschland.de/vermisst-7-jaehrige-tara-r-aus-gaildorf-ottendorf-wer-kann-hinweise-geben/
Hinterlasse jetzt einen Kommentar