„Dritter Weg“ muss Reichsflagge in Hilchenbach vorläufig nicht entfernen

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Das Oberverwaltungsgericht hat heute einem Eilantrag gegen eine Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Hilchenbach stattgegeben, mit der dem „Dritten Weg“ die Entfernung der Reichsflagge von dem Gebäude aufgegeben wurde, in dem sich das Parteibüro befindet. Die Ordnungsverfügung darf vorerst nicht vollzogen werden.

Die Stadt war in der Ordnungsverfügung davon ausgegangen, dass das Hissen der Reichsflagge (Farbenfolge: Schwarz-Weiß-Rot) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründe und deshalb eine Pflicht zum Einschreiten bestehe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte den hiergegen gestellten Eilantrag eines Vertreters des „Dritten Weges“ ab. Die Interessenabwägung, die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten des Antrags durchzuführen sei, gehe zu Lasten des „Dritten Weges“ aus. Ein Protest gegen die aus Sicht des „Dritten Weges“ bestehenden politischen Bestrebungen, den Deutschen „sämtliche identitätsstiftenden Merkmale austreiben zu wollen“, könne auch durch andere Mittel als das Zeigen der Reichsflagge kommuniziert werden. Im Beschwerdeverfahren hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert und dem Antrag des „Dritten Weges“ stattgegeben.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Ob im konkreten Einzelfall aufgrund des Zeigens der Reichsflagge in Verbindung mit weiteren Umständen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, kann im Ergebnis offen bleiben. Die Ordnungsverfügung erweist sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft, weil die Stadt sich zu Unrecht als zum Einschreiten verpflichtet gesehen hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Stadt entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht ausgeübt. Eine strikte Bindung besteht auch nicht nach dem von der Stadt in Bezug genommenen Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2021 zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichs(kriegs)flaggen, der gerade selbst die Notwendigkeit einer Ermessensausübung im Einzelfall sieht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 5 B 167/23 (I. Instanz: VG Arnsberg 6 L 159/23)



Quelle :Verwaltungsgericht

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