Früherer Betreiber der Pferdepension Auehof in Mülheim auch beim OVG erfolglos

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Die von der Stadt Mülheim an der Ruhr gegenüber dem früheren Betreiber der Pfer­depension Auehof in Mülheim an der Ruhr getroffenen tierschutzrechtlichen Anord­nungen müssen weiterhin umgesetzt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Nachdem die Stadt bei ihren wiederholten Kontrollen jedes Mal festgestellt hatte, dass die Haltung der Tiere auf dem Auehof (Pferde, Rinder, Schafe, Hunde, Kanin­chen, Enten und Hühner) nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes ent­sprach, insbesondere sauberes Trinkwasser fehlte und beanstandete Hygienemän­gel nicht beseitigt wurden, ordnete sie die Fortnahme und Veräußerung eines Groß­teils der Tiere an und untersagte dem damaligen Betreiber der Pferdepension, wei­terhin Tiere zu halten oder zu betreuen. Den daraufhin vom Betreiber (Antragsteller) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung während des noch laufenden Klageverfahrens hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf abge­lehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb nun beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortnahme der Tiere und das umfassende Tierhaltungs- und Betreuungsverbot sind nach den vorliegenden Erkenntnissen erforderlich, um weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern. Nach den vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen der Stadt Mülheim an der Ruhr waren sämtliche auf der Hofstelle gehaltenen Tiere nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechend versorgt oder untergebracht. Dies ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller nicht nur mit der Tierhaltung überfordert war, sondern ihm ge­nerell die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, die Bedürfnisse von Tieren angemessen einzuordnen und seiner Verantwortung als Tierhalter gerecht zu werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 20 B 999/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 23 L 1495/22)



Quelle :Verwaltungsgericht

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