Die Entscheidung vom 19. Dezember 2022, mit welcher das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen drei Anbieter zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf für die Dauer von sieben Jahren beginnend ab dem 1. April 2023 ausgewählt hat, bleibt sofort vollziehbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. März 2023 entschieden.
Nach Ausschreibung der Konzessionen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf hat das Verkehrsministerium mit seiner Auswahlentscheidung drei Anbieter ausgewählt. Dagegen hat ein unterlegener Mitbewerber, der bisher die Leistungen am dortigen Flughafen erbracht hat, Klage erhoben und im Hinblick auf die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung Eilrechtsschutz beantragt. Diesen Eilantrag, mit dem das Unternehmen (Antragstellerin) erreichen wollte, vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage weiterhin am Flughafen Düsseldorf tätig sein zu dürfen, hat das Oberverwaltungsgericht mit seinem Beschluss abgelehnt.
Zur Begründung hat der – erstinstanzlich zuständige – 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen. Die deshalb gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten der Antragstellerin aus. Ein öffentliches Vollziehungsinteresse resultiert unter Berücksichtigung der großen verkehrlichen Bedeutung des Flughafens in hohem Maße aus dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Betriebs- und Funktionsfähigkeit ab dem 1. April 2023, die rechtlich und tatsächlich durch die Vollziehbarkeit der Auswahlentscheidung gewährleistet wird. Außerdem fällt insofern ins Gewicht, dass die sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung der vom Recht der Europäischen Union vorgesehenen Marktöffnung auf dem Gebiet der Bodenabfertigungsdienste Rechnung trägt. Gegenüber dem demnach erheblichen öffentlichen Vollziehungsinteresse sowie den Vollziehungsinteressen des Flughafenbetreibers und der ausgewählten Bewerber tritt das vordringlich wirtschaftlich begründete Interesse der Antragstellerin zurück, vorläufig weiterhin die Leistungen erbringen zu dürfen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 20 B 71/23.AK
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