Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Oberverwaltungsgericht stoppt vorläufig Umbau des Burghofs am Drachenfels

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Justice Law Court Judge Judgment  - mohamed_hassan / Pixabay
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23.01.2024

Auf einen Eilantrag des BUND Landesverbands NRW, der gegen einen naturschutzrechtlichen Ausnahme- und Befreiungsbescheid gerichtet war, hat das Oberverwaltungsgericht durch heute zugestellten Beschluss vom 22.01.2024 den Umbau des Burghofs am Drachenfels in Königswinter vorläufig gestoppt. Die Beschwerde des BUND gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hatte damit Erfolg.

Der denkmalgeschützte Burghof in Königswinter liegt im Naturschutz- und FFH-Gebiet( Flora-Fauna-Habitat-Gebiet = europäisches Naturschutzgebiet) „Siebengebirge“ in der Nähe der Mittelstation der Drachenfelsbahn. Er wurde als Hotel mit Fremdenpension im Landhausstil 1903 genehmigt und bis 1989 betrieben, danach aber nicht mehr genutzt. 2020 beantragte die nunmehrige Eigentümerin (hier Beigeladene) bei der Stadt Königswinter eine Baugenehmigung für „Wiederaufnahme der historischen Nutzung, Wanderherberge, Ferienwohnungen, Gastronomie“. Inzwischen ist die Baugenehmigung erteilt. Über den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht Köln noch nicht entschieden. Für das zuvor beschriebene Bauvorhaben sowie die Errichtung von sechs Stellplätzen erteilte der Rhein-Sieg-Kreis (hier Antragsgegner) als untere Naturschutzbehörde der Beigeladenen zudem einen Ausnahme- und Befreiungsbescheid im Hinblick auf die im Naturschutz- und FFH-Gebiet „Siebengebirge“ geltenden Verbote, gegen die das Umbauvorhaben verstößt, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Den dagegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag des BUND Landesverband NRW e. V. (hier Antragsteller) lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte nun Erfolg.

Mit Beschluss vom 22.01.2024 hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Vollziehbarkeit des Ausnahme- und Befreiungsbescheids ausgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Ausnahme- und Befreiungsbescheid ist formell rechtswidrig, weil landesgesetzlich normierte Mitwirkungsrechte des Antragstellers verletzt worden sind. Ein umfangreicher Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ist dem Antragsteller nicht vor Erlass des Bescheids übersandt worden. Der Ausnahme- und Befreiungsbescheid ist zudem materiell rechtswidrig. Die angestellte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist defizitär, weil die Auswirkungen der umfangreichen Innenbeleuchtung des Burghofs auf das Naturschutz-/FFH-Gebiet, insbesondere dort vorkommende lichtempfindliche Arten, nicht geprüft worden sind. Die der Beigeladenen mit dem Ausnahme- und Befreiungsbescheid erteilten Auflagen betreffen nur die Außenbeleuchtung. Deshalb stellen diese Auflagen nicht sicher, dass keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet eintreten. Darüber hinaus ist die Bewertung der Auswirkungen der in der Betriebs-/Bewirtschaftungsphase des Burghofs erfolgenden, durch diesen veranlassten Fahrzeugbewegungen auf das Schutzgebiet, insbesondere den dort vorkommenden Feuersalamander, für den Senat nicht nachvollziehbar erfolgt. Deshalb ist der Ausnahme- und Befreiungsbescheid jedenfalls ermessensfehlerhaft.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 21 B 1144/23 (I. Instanz: VG Köln 14 L 137/23)


Quelle :Verwaltungsgericht

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