Die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf für den Neubau eines Deiches entlang des Rheins im „Himmelgeister Rheinbogen“ in Düsseldorf ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte der Stadt Düsseldorf im Jahr 2020 mit einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss die Erlaubnis erteilt, den bestehenden, aber nicht mehr den Anforderungen genügenden Deich an der Stelle des bisherigen Verlaufs neu zu errichten. Die dagegen gerichtete Klage des BUND hatte Erfolg.
Zur Begründung seines Urteils führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Der Planfeststellungsbeschluss verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen zwingend zu beachtende wasserrechtlichen Vorgaben. Zunächst hat die Bezirksregierung das sich aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ergebende wasserrechtliche Verbesserungsgebot nicht hinreichend berücksichtigt. Hiernach darf ein Vorhaben jedenfalls dann nicht zugelassen werden, wenn seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele aus den Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen. Eine entsprechend aussagekräftige Prüfung hat die Bezirksregierung im Verfahren nicht vorgenommen. Insbesondere hat sie die Auswirkungen einer ‑ bereits seit 1996 in Rede stehenden, seit 2005 aber in der konkreten Planung nicht mehr weiterverfolgten ‑ möglichen Zurückverlegung des Deichs nicht ausreichend in den Blick genommen. Des Weiteren hat die Bezirksregierung die Vorgabe des § 77 Abs. 2 WHG nicht zutreffend gewürdigt. Nach dieser Vorschrift sollen frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, soweit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Die Bezirksregierung hatte gegen eine Zurückverlegung des Deichs und damit eine Wiederherstellung des früheren Überschwemmungsgebiets hauptsächlich wirtschaftliche Gründe angeführt. Diese sah die Bezirksregierung vorrangig in den angeblichen Kosten für den Erwerb der in privatem Eigentum stehenden Flächen, die bei einer Zurückverlegung des Deichs benötigt würden. Diese Gründe sind aber jedenfalls nicht ausreichend plausibel und substantiiert dargelegt worden. Auch die übrigen von der Bezirksregierung genannten Gründe tragen die Entscheidung für einen Bau des Deichs auf der bisherigen Trasse nicht. Darüber hinaus leidet der Planfeststellungsbeschluss auch noch an verfahrensrechtlichen Fehlern, insbesondere weil bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Genehmigungsantrags nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf die vorhandenen umweltbezogenen Gutachten hingewiesen wurde.
Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss allerdings nicht aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 20 D 122/20.AK
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