Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Vorläufig keine Rodung und Räumung in Lützerath

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Das Oberverwaltungsgericht hat heute mit Zwischenentscheidungen der RWE Power AG aufgegeben, bis zu einer Entscheidung in den Eilbeschwerdeverfahren davon abzusehen, auf den Grundstücken eines Landwirts in Lützerath Vorbereitungsmaßnahmen für die Abbaggerung, etwa Rodungsarbeiten oder den Abriss von Gebäuden, durchzuführen.

Die Beteiligten streiten um zwei Beschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg, mit denen die beigeladene RWE Power AG vorzeitig in den Besitz mehrerer Grundstücke am Rand der derzeitigen Abbruchkante des Tagebaus in Lützerath eingewiesen wurde. Auf den Grundstücken sollen in der ersten Hälfte des Jahres 2022 sogenannte Vorfeldberäumungsmaßnahmen stattfinden, damit sie ab dem Sommer im Rahmen des Tagebaus „Garzweiler II“ zur Gewinnung von Braunkohle abgebaggert werden können. Ein Landwirt (Antragsteller im Verfahren 21 B 1675/21) und zwei Mieter eines Wohnhauses auf den Hofgrundstücken (Antragsteller im Verfahren 21 B 1676/21) haben dagegen Eilanträge gestellt, die das Verwaltungsgericht Aachen abgelehnt hat. Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde erhoben.

Über die Beschwerden selbst hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts noch nicht entschieden. Er hat aber heute in beiden Verfahren sogenannte Hängebeschlüsse erlassen und der RWE Power AG aufgegeben, bis zu einer Entscheidung des Senats in den Beschwerdeverfahren von Vorfeldberäumungsmaßnahmen abzusehen. Der Senat reagiert damit darauf, dass die Zusage der RWE Power AG, einstweilen auf Vollziehungsmaßnahmen im Hinblick auf die streitbefangenen Grundstücke zu verzichten, am 7. Januar 2022 ausläuft. Es ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass es dem Senat aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung des zuständigen Berichterstatters sowie der Komplexität der Verfahren nicht möglich sein wird, vor Ablauf der zugesicherten Stillhaltefrist eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Hängebeschlüsse dienen dazu, den Eintritt vollendeter Tatsachen vor einer Sachentscheidung des Senats zu verhindern. Sie stellen ausdrücklich keine Vorwegnahme der Entscheidungen in den anhängigen Beschwerdeverfahren dar. Deren Ausgang ist offen. Der Senat ist bemüht, die Beschwerdeentscheidungen so schnell wie möglich zu treffen. Näheres zum voraussichtlichen Zeitpunkt dieser Entscheidungen lässt sich derzeit nicht sagen. 

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 21 B 1675/21 und 21 B 1676/21 (I. Instanz: VG Aachen 6 L 418/21 und 6 L 433/21)


Quelle :Verwaltungsgericht

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