Bei der aktuellen Planung der Neuunterbringung des Landgerichts, des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft Köln in einem neu zu errichtenden bzw. neu anzumietenden „Justizzentrum Köln“ (kurz „JuLux Köln“) können der Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen und das Gremium der gemeinsamen Vertretungen von Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Hauptstaatsanwaltsrat und Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen keine von konkreten Maßnahmen losgelösten Beteiligungsrechte geltend machen. Das hat der 34. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen) heute entschieden und die Beschwerde gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 34. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Mit ihrem Antrag haben die Personalvertretungen für sie bestehende Beteiligungsrechte (Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte) geltend gemacht, während das Ministerium der Justiz die Auffassung vertreten hat, dass die konkreten beteiligungspflichtigen Planungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Unterbringung sowie die Arbeitsplätze der Beschäftigten auswirkten, durch die zuständigen Mittelbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich getroffen würden und deshalb Beteiligungsrechte der Richterräte, Staatsanwaltsräte und Personalräte unterhalb der Ebene der Hauptvertretungen bestünden. Damit begehren die Antragsteller im Ergebnis die Erstattung eines Gutachtens zu abstrakten Rechtsfragen, weil es ihnen um die allgemeine Abgrenzung personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten losgelöst von einer konkret im Raum stehenden Maßnahme geht. Dies ist im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 34 A 2007/20.PVL (I. Instanz: VG Düsseldorf 34 K 3094/19.PVL)
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