Oberverwaltungsgericht weist Beschwerden der Hauptpersonalvertretungen zur Beteiligung bei der Planung des „JuLux Köln“ zurück

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Bei der aktuellen Planung der Neuunterbringung des Landgerichts, des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft Köln in einem neu zu errichtenden bzw. neu anzumie­ten­den „Justizzentrum Köln“ (kurz „JuLux Köln“) können der Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen und das Gremium der gemeinsa­men Ver­tretungen von Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Hauptstaats­anwaltsrat und Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz des Landes Nord­rhein-Westfalen keine von konkreten Maßnahmen losgelösten Beteiligungsrechte geltend machen. Das hat der 34. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Landesper­sonal­vertretungssachen) heute ent­schieden und die Beschwerde gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwal­tungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 34. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht Düs­seldorf hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Mit ihrem Antrag haben die Personalvertretungen für sie bestehende Beteiligungs­rechte (Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte) geltend gemacht, während das Minis­terium der Justiz die Auffassung vertreten hat, dass die konkreten beteiligungspflichti­gen Planungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Unterbringung sowie die Arbeitsplätze der Beschäftigten auswirkten, durch die zuständigen Mittelbehörden je­weils für ihren Geschäftsbereich getroffen würden und deshalb Beteiligungsrechte der Richterräte, Staatsanwaltsräte und Personalräte unterhalb der Ebene der Hauptver­tretungen bestünden. Damit begehren die Antrag­steller im Ergebnis die Erstattung ei­nes Gutachtens zu abstrakten Rechtsfragen, weil es ihnen um die allgemeine Abgren­zung personalvertretungsrechtlicher Zuständig­keiten losgelöst von einer konkret im Raum stehenden Maßnahme geht. Dies ist im Rahmen eines personalvertretungs­rechtlichen Beschlussverfahrens unzulässig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen:          34 A 2007/20.PVL (I. Instanz: VG Düsseldorf 34 K 3094/19.PVL)



Quelle :Verwaltungsgericht

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