Die Stadt Düsseldorf ist ihrer vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. September 2021 auferlegten Verpflichtung, die zur Einrichtung einer “Protected Bike Lane“ an der Straße am Trippelsberg aufgebrachten Radwegmarkierungen vorerst zu entfernen bzw. unwirksam zu machen, nicht hinreichend nachgekommen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss vom 25. April 2022 der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie ihre Verpflichtung nicht binnen drei Wochen erfüllt.
Die Stadt hatte im vergangenen Jahr damit begonnen, an der Straße Am Trippelsberg zwischen Bonner Straße und Karweg auf ca. 1,2 km Länge einen durch aufgeschraubte Trennelemente gesicherten Radfahrstreifen (“Protected Bike Lane“) einzurichten. Nachdem ihr das Oberverwaltungsgericht auf den Eilantrag eines dort ansässigen Industrieunternehmens mit Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 – die weitere Ausführung vorerst untersagt und ihr aufgetragen hatte, die zwischenzeitlich aufgebrachten Fahrbahnmarkierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen (siehe die Pressemitteilung vom 29. September 2021), überklebte die Stadt die Markierungen mit gelben Kreuzen. Diese weisen eine Kantenlänge von 100 cm auf und haben zueinander einen Abstand von sechs bis 24 Metern. Dies hielt das Industrieunternehmen für unzureichend. Das Oberverwaltungsgericht ist dem gefolgt und hat einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Stadt Düsseldorf ist ihrer Verpflichtung, die Markierung der Protected Bike Lane unwirksam zu machen, nicht hinreichend nachgekommen. Die Verwendung gelber Kreuze ist allerdings entgegen den Bedenken des Industrieunternehmens grundsätzlich geeignet, um Verkehrszeichen wie Fahrbahnmarkierungen ihre rechtliche Wirksamkeit zu nehmen. Deren Aussagegehalt im Straßenraum erschließt sich für den Verkehrsteilnehmer unmittelbar. Gelbe Markierungen finden in der Realität des Straßenverkehrs – etwa bei der zeitweilig veränderten Verkehrsführung aufgrund von Baustellen – allgemein Verwendung. Bei den hier parallel zur Fahrtrichtung aufgebrachten Markierungen müssen die gelben Kreuze allerdings so groß und in so enger Abfolge auf die Fahrbahn aufgebracht werden, dass sie dem Verkehrsteilnehmer in jedem Moment ins Auge fallen. Diesen Anforderungen werden die von der Stadt ergriffenen Maßnahmen nicht gerecht. Die von ihr zur Realisierung eines geschützten Radweges ursprünglich auf die Straße aufgebrachte weiße Doppellinie prägt den optischen Eindruck des Straßenraumes weiterhin so wesentlich, dass das Verhalten der Verkehrsteilnehmer durch sie noch immer gesteuert wird. Die aufgebrachten gelben Kreuze ragen kaum über die Breite der Doppellinie hinaus und treten insgesamt in den Hintergrund. Über die gesamte für den Fahrer oder die Fahrerin einsehbare Straßenlänge betrachtet gehen sie geradezu unter.
Die Stadt muss ihre bisher ergriffenen Maßnahmen daher nachbessern. Ob eine Erhöhung – nach Bewertung des Senats aufgrund der vorliegenden Fotos: mindestens Verdoppelung – der Anzahl gelber Kreuze und deren Vergrößerung ausreicht, damit der aufgebrachten Doppellinie ihre von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommene Wirkung genommen wird, oder ob noch andere Maßnahmen wie das (zusätzliche) Übermalen der weißen Markierungen oder eine erläuternde Beschilderung angezeigt sind, bleibt der Einschätzung der Stadt vorbehalten.
Das Klageverfahren gegen die verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung der Protected Bike Lane ist weiterhin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 E 120/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 6 M 164/21)
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