OVG entscheidet erstes Verfahren über Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage nach dem Landesplanungsgesetz

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26.09.2024

Die auf einer Anweisung der Bezirksregierung Arnsberg beruhende Aussetzung eines Genehmi­gungsverfahrens für eine Windenergieanlage durch den Kreis Soest ist aller Voraussicht nach (offensichtlich) rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungs­gericht heute entschieden und damit einem Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.

Die Betreiberin beantragte im September 2023 beim Kreis Soest die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergie­anlage in Werl. Die Bezirksregierung Arnsberg erhob zunächst keine raumordnungs­rechtlichen Beden­ken gegen dieses Vorhaben. Der Standort liegt außerhalb eines der im Regionalplan­entwurf für die Stadt Werl vorgesehenen Windenergiebereiche, in denen Windener­gieanlagen zukünftig privilegiert zulässig sein sollen. Nach erneuter Beteiligung wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kreis Soest auf der Grundlage einer seit dem 12.06.2024 geltenden Vorschrift im Landesplanungs­gesetz (§ 36 Abs. 3 LPlG NRW) an, das Genehmigungs­verfahren für ein Jahr auszusetzen. Es sei zu befürchten, dass das laufende Regionalplanverfahren durch das Vorhaben der Antrag­stellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Entsprechend dieser Anwei­sung setzte der Kreis Soest das Genehmigungsverfahren bis zum 10.07.2025 aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der dagegen gerich­tete Eilantrag hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 22. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Genehmigungs­ver­fahrens erweist sich nach der Prüfung im Eilverfahren als (offen­sichtlich) rechts­widrig. Dabei spricht schon grundsätzlich Überwiegen­des dafür, dass die landes­rechtliche Aussetzungsvorschrift gegen eine Vorschrift des Bundes-Immissions­schutzgesetzes verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. Diese Frage bedurfte im Eilverfahren und mangels Entscheidungserheblichkeit allerdings keiner ab­schlie­ßenden Feststellung. Denn in der hier allein zu entscheidenden Fall­konstellation liegen zumindest die Voraussetzungen für die Aussetzung offenkundig nicht vor. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Durchführung des Regionalplan­verfahrens nach dem konkret verfolgten Planungskonzept des Regionalrats Arnsberg durch die zur Genehmigung gestellte Einzelanlage nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Ein solcher Fall wird in der Regionalplanung vielmehr überhaupt nicht betrachtet. Selbst wenn man aber von einer wesentlichen Erschwerung ausginge, erwiese sich die konkrete Aus­setzungs­entschei­dung als offensichtlich ermessens­fehlerhaft. Die von der Bezirksregierung Arnsberg angestell­ten Erwägun­gen sind offenkundig unzurei­chend, insbesondere hat sie zahlreiche im vorliegenden Einzelfall gegen eine Anweisung sprechenden Ge­sichts­punkte nicht gewürdigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 22 B 727/24.AK

Beim Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch weitere 17 Eilverfahren anhängig, die auf die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gestützte Anweisungen der Bezirks­regierungen Arnsberg (16) bzw. Detmold (1) zum Gegenstand haben. Diese betreffen rund 50 Windenergieanlagen.

Weitere Hinweise:

§ 36 Abs. 3 LPlG NRW

Die Bezirksregierungen können die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs auszusetzen, wenn sich ein Raumord­nungsplan in Aufstellung befindet oder geändert wird, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels zu erreichen, und zu befürchten ist, dass die Durch­führung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Anweisung der Bezirksregierung nach Satz 1 ist bei Vorhaben, die zum 12. Juni 2024 bereits beantragt waren, ein Jahr nach Eingang der vollständigen Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zulässig. Dies gilt nicht, wenn bis zum 2. Juni 2023 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen. Für nach dem 12. Juni 2024 beantragte Vorhaben ist die Anweisung der Bezirksregierung innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Bezirksregierung von dem Vorhaben in einem Verwaltungs­verfahren förmlich Kenntnis erhalten hat. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben kann für ein Jahr, bei Vorliegen besonderer Umstände höchstens um ein weiteres Jahr, längstens bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt werden. Die Befug­nis zur Aussetzung gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.



Quelle :Verwaltungsgericht

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