Pressemitteilung Nr. 10/2022 | Bundesverwaltungsgericht

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Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK

Die Klägerinnen, ein Verlag und eine Musikproduktionsfirma, sind Wirtschaftsvereinigungen in der Rechtsform der GmbH. Das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) verbot die beiden Klägerinnen. Es stellte fest, dass die Klägerinnen Teilorganisationen der im Jahre 1993 verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sind, löste sie auf, verbot die Verwendung ihrer Kennzeichen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots, ihre Internetauftritte sowie Ersatzorganisationen und beschlagnahmte ihre Vermögen einschließlich des Inventars und Warenbestandes und zog es zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete das BMI die Beschlagnahme von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen aus, bei den Klägerinnen handele es sich um Vereinigungen, die derart in die Struktur der PKK eingegliedert seien, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als nichtgebietliche Teilorganisationen der PKK anzusehen seien. Die PKK nutze die Klägerinnen zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Organisation, in dem diese PKK-Propagandamaterial verbreiteten und durch dessen Verkauf die PKK finanziell unterstützten. Die Klägerinnen seien personell, organisatorisch und finanziell mit der PKK verflochten.

Die Klägerinnen haben gegen die Verbotsverfügung bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Sie machen geltend, keine Teilorganisationen der PKK zu sein. Geschäftsfeld der Klägerin zu 1. sei die Verlegung von Büchern zur kurdischen Geschichte, Gegenwartspolitik und mit politisch-philosophischen Texten sowie der Vertrieb zahlreicher Werke der Weltliteratur. Die Klägerin zu 2. sei ein Audioverlag und -vertrieb, dessen Programm sämtliche Spektren der kurdischen und jezidischen Musik und Kultur abdecke. Sie produziere, vertreibe und vermittle kurdische Musik. Sie sei die marktführende Firma in der kurdischen Musikwelt in Europa. Sie wenden sich gegen ihre Einordnung als Teilorganisationen der PKK, insbesondere bestreiten sie, personell, organisatorisch und finanziell mit der PKK verflochten zu sein. Darüber hinaus machen sie die Unverhältnismäßigkeit des Verbots geltend.

Quelle :Verwaltungsgericht

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