
Mitbestimmungsrecht des Bundespolizeihauptpersonalrats bei Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf Tarifbeschäftigte
Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Besoldungstrukturenmodernisierungsgesetz wurden für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten verschiedene Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes neu geordnet oder neu eingeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Prämie für besondere Einsatzbereitschaft zu gewähren. Diese Regelungen sollten auf die Tarifbeschäftigten des Bundes übertragen werden. Hierzu wandte sich das zuständige Bundesministerium des Innern und für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 an die übrigen Bundesministerien sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Danach haben Tarifbeschäftigte unter den jeweils gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie im Beamten- und Soldatenbereich Anspruch auf Stellenzulagen und können die Prämie für besondere Einsatzbereitschaft erhalten. Das BMI verwies mit Schreiben vom 8. Januar 2020, das an die nachgeordneten Bundesbehörden seines Geschäftsbereichs, darunter auch das Bundespolizeipräsidium, gerichtet war, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung auf das Rundschreiben vom 20. Dezember 2019.
Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat möchte festgestellt wissen, dass der vorbezeichnete Vorgang sein Mitbestimmungsrecht zu Fragen der Lohngestaltung verletzt. Damit war er zwar nicht vor dem Verwaltungsgericht, wohl aber vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich, das das Schreiben vom 8. Januar 2020 in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 als eine der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats unterliegende personalvertretungsrechtliche Maßnahme bewertet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die hiergegen von der Bundesministerin des Innern und für Heimat eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden.
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