[ad_1]
Der Kläger ist Arzt und betreibt eine allgemeinmedizinische Praxis. Er begehrt die Aufhebung eines zwangsgeldbewehrten Bescheides der Beklagten, mit dem ihm aufgegeben wurde, für 14 namentlich benannte Patienten und jeweils bestimmte Zeiträume alle von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte sowie die Unterlagen vorzulegen, die die Verschreibungen medizinisch begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde). Zur Begründung ihrer Anordnung verwies die Beklagte darauf, bei routinemäßigen Überprüfungen in Apotheken habe es bei vom Kläger ausgestellten Betäubungsmittel-Verschreibungen über die Wirkstoffe Methylphenidat und Fentanyl Auffälligkeiten gegeben. Danach bestehe Anlass zur weiteren Prüfung, ob die Vorschriften für das Verschreiben von Betäubungsmitteln eingehalten seien. Der Kläger sei nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) verpflichtet, ihr die Einsichtnahme in die Patientenunterlagen zu ermöglichen, um die medizinische Begründetheit der Verschreibungen zu klären. Die ärztliche Schweigepflicht stehe dem nicht entgegen. Sie werde durch die gesetzlich bestimmte ärztliche Mitwirkungspflicht bei der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs entsprechend eingeschränkt.
Das Verwaltungsgericht München hat den Bescheid aufgehoben, soweit er die Anordnung zur Vorlage der Patientenunterlagen betrifft, da die dafür erforderliche konkrete Gefahr einer unzulässigen Verschreibung von Betäubungsmitteln nicht ersichtlich sei. Im Übrigen – hinsichtlich der Vorlage der Betäubungsmittelrezepte – hat es die Klage abgewiesen, weil diese Maßnahme eine geringere Gefahrenschwelle voraussetze und danach nicht zu beanstanden sei. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die streitigen Anordnungen fänden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften über die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs. Rezeptdurchschriften und Patientenakten seien Unterlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Die Auslegung der Regelung ergebe, dass das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Der besonderen Schutzwürdigkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses habe die Behörde im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Anforderung der Patientenakten als rechtmäßig angesehen. Es handele sich um eine anlassbezogene Maßnahme. Es lägen Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuteten, dass der Kläger Betäubungsmittel ohne die dafür notwendige medizinische Indikation verschrieben haben könnte. Die Einsicht in die Patientenunterlagen sei zur Überprüfung der Begründetheit der Verschreibung geeignet und erforderlich. Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers sowie in die grundrechtlich gewährleistete Befugnis der Patienten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Gesundheitsdaten zu bestimmen, sei auch nicht unangemessen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
[ad_2]
Vermisst – 7-jährige Tara R. aus Gaildorf-Ottendorf – Wer kann Hinweise geben