Pressemitteilung Nr. 17/2023 | Bundesverwaltungsgericht

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Ausbildungsförderung bei leistungsbedingter Studienverzögerung im Grundstudium

Die Klägerin ist Studentin der Pharmazie. Nachdem sie den nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Nachweis über die Erbringung der üblichen Studienleistungen bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters nicht vorlegen konnte, beantragte sie die Weiterförderung für die beiden folgenden Fachsemester und bat den Nachweis nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG wegen einer gerechtfertigten Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu dürfen. Diesen Antrag lehnte das Förderungsamt ab. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage auf Weiterförderung im 5. und 6. Fachsemester hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur bei einem einmaligen Leistungsversagen in Betracht komme, während die Klägerin zwei Leistungsnachweise nicht erbracht habe. Mit ihrer Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat diese wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil bislang nicht geklärt sei, wie die gerade im Bereich des Pharmazie- und Medizinstudiums praktisch relevanten Fälle ausbildungsförderungsrechtlich zu behandeln seien, in denen bereits vor der (ersten) Zwischenprüfung mehrere Leistungsnachweise nicht erbracht wurden, die zusammen zu einer für die Studierenden objektiv nicht aufzuholenden Studienverzögerung geführt haben.

Quelle :Verwaltungsgericht

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