Pressemitteilung Nr. 18/2022 | Bundesverwaltungsgericht

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Einvernehmen des Bundesinnenministeriums zur humanitären Aufnahme von Personen aus dem Flüchtlingslager Moria/Lesbos durch das Land Berlin

Das Land Berlin begehrt im verwaltungsrechtlichen Bund-Länder-Streit die Erteilung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens des Bundesinnenministeriums nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Durchführung seiner auf § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützten humanitären Anordnung vom Juni 2020 über die Aufnahme von 300 besonders schutzwürdigen Personen aus dem (ehemaligen) Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Insel Lesbos.

Das Bundesinnenministerium lehnte die Erteilung des Einvernehmens im Juli 2020 ab, weil die Voraussetzungen für eine Landesaufnahmeanordnung nicht erfüllt seien und die Bundeseinheitlichkeit nicht gewahrt werde. § 23 Abs. 1 AufenthG bilde keine Rechtsgrundlage für Kontingentaufnahmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Regelung setze die Feststellung des humanitären Schutzbedarfs vor der Einreise voraus. Hielten sich Geflüchtete bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf, komme dem unionsrechtlichen Aufnahmeinstrument der Dublin III-VO gegenüber nationalen Aufnahmen einzelner deutscher Länder der Vorrang zu. Die beabsichtigte humanitäre Aufnahme durch ein Land sei auch nicht kohärent mit den vom Bund selbst getroffenen Maßnahmen. Dieser habe im Rahmen eines europäisch abgestimmten Vorgehens u.a. für eine bestimmte Anzahl kranker Kinder und ihrer Familien die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen. Es widerspreche einer bundeseinheitlichen Behandlung, wenn ein Land einem vergleichbaren Personenkreis ohne Durchführung eines ergebnisoffenen Asylverfahrens direkt eine Aufenthaltserlaubnis erteile. Im Bereich der Außen- und Europapolitik komme dem Bund, der sich für ein auf europäischer Ebene koordiniertes Vorgehen entschieden habe, die alleinige Zuständigkeit zu.

Mit seiner Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich entscheidet, macht das Land Berlin geltend, die humanitäre Aufnahme werde von den unionsrechtlichen Regelungen zum Asylrecht und der Zuständigkeit für Asylverfahren nicht erfasst und damit nicht ausgeschlossen. § 23 Abs. 1 AufenthG räume den Ländern als Ausdruck der ihnen grundgesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes als eigene Angelegenheit im Bereich der humanitären Aufnahme einen weiten politischen Gestaltungsspielraum ein. Die Befugnis des Bundes, sein Einvernehmen zu versagen, sei auf Gründe der (mangelnden) Bundeseinheitlichkeit beschränkt und eng auszulegen. Der beabsichtigten Aufnahmeanordnung stünden die vom Bundesinnenministerium benannten Gesichtspunkte der Bundeseinheitlichkeit, der Gesetzgebungs- und außen- sowie europarechtspolitischen Kompetenzen des Bundes nicht durchgreifend entgegen.

Quelle :Verwaltungsgericht

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