Pressemitteilung Nr. 25/2024 | Bundesverwaltungsgericht

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Versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von über die Teilzeitquote hinaus tatsächlich erbrachter Arbeitszeit bei Abbruch des Altersteilzeitmodells

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, wie die arbeitszeitrechtliche „Vorleistung“ eines Beamten im Altersteilzeitmodell bei der Versorgungsfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn es anschließend nicht zu der geplanten Freistellungsphase kommt.

Der Kläger stand zuletzt als Postoberamtsrat (BesGr. A 13vz BBesO) im Dienst der Deutschen Post AG. Seit Januar 2020 befindet er sich im Ruhestand. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde dem Kläger ab Januar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Kläger über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus erbrachte, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto. Letztmals im November 2018 wurde die Dauer der Teilzeitbeschäftigung bis Dezember 2019 verlängert. Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Kläger ab September 2019 wieder in Vollzeit tätig war und ab Januar 2020 ein anderes Vorruhestandsmodell in Anspruch nahm.

Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigte die Beklagte die in der Zeit von Januar 2017 bis August 2019 zurückgelegte Dienstzeit ausgehend von der Teilzeitquote des Klägers nur hälftig. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie Klage und Berufung ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, die hälftige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sei rechtmäßig, weil die Festlegung in den Teilzeitbewilligungsbescheiden maßgeblich sei. Diese seien weder ausdrücklich noch konkludent für die Vergangenheit aufgehoben worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.

Quelle :Verwaltungsgericht

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