Pressemitteilung Nr. 27/2024 | Bundesverwaltungsgericht

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Pressemitteilung Nr. 26/2024 vom 14.05.2024

Mündliche Verhandlung am 29. und 30. Mai 2024 in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 1 WB 50.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erneut über einen Antrag eines Soldaten gegen die Verpflichtung zur Duldung der Covid-19-Impfung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat während der Covid-19-Pandemie im November 2021 die allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A 840/8 „Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen“ dahingehend geändert, dass alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr neben der Tetanus-, Diphterie-, Pertussis-, Influenza-, Hepatitis- und FSME-Impfung auch die Covid-19-Impfung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG zu dulden haben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 7. Juli 2022 (1 WD 2.22 – BVerwGE 176, 138) als rechtmäßig angesehen. Zugleich hat es das Bundesministerium der Verteidigung aufgefordert, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung angesichts sich ändernder Umstände zu evaluieren und zu überwachen. Der Antragsteller hat sich bereits gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr gewendet und hält ihre Beibehaltung unter den gegenwärtigen Bedingungen für rechtswidrig.

Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer

Die Anzahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, ist begrenzt. Eine Anmeldung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher erforderlich. Hierfür ist ausschließlich das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Es ist erforderlich, alle Einzelpersonen anzumelden und deren Kontaktdaten anzugeben. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden nach der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vergeben. Eine Rückantwort auf die Anmeldung erfolgt nur, wenn die Platzkapazität erschöpft ist und die Anmeldung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann oder wenn Gruppenanmeldungen ohne Angabe der Einzelpersonen erfolgen.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am 24. Mai 2024 um 14 Uhr . Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Für Akkreditierungsgesuche ist ausschließlich
das bereitgestellte Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an die Adresse pressestelle@bverwg.bund.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Der gültige Presseausweis ist vor Ort vorzulegen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Wenige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal zehn Sitzplätze
**zur Verfügung. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung.

Ein gesonderter Medienarbeitsraum
steht nicht
zur Verfügung.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher inländischer Sender) sowie sechs Fotografen . Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Ein Medienvertreter, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in den Pausen sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Einlass in den Sitzungssaal wird ab eine Stunde vor Beginn der Verhandlung gewährt. Medienvertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.

Foto-, Audio und Filmaufnahmen sowie das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal während der mündlichen Verhandlung sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern wird während der mündlichen Verhandlung die Nutzung dieser Geräte im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text, nicht aber für Ton-, Audio- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet.

Der Betrieb der Geräte ist nur im Flug- und Lautlosmodus zulässig. In den Sitzungspausen und nach Schließung der Sitzung ist den Medienvertretern die Verwendung dieser Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets gestattet.

BVerwG 1 WB 50.22

Pressemitteilung Nr. 27/2024 vom 29.05.2024

Bundeswehr signalisiert Ende der Covid-19-Impfpflicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute erneut über einen Antrag eines Soldaten gegen die Verpflichtung zur Duldung der Covid-19-Impfung verhandelt. Dabei hat das Bundesministerium der Verteidigung eine Erklärung abgegeben, die einen grundsätzlichen Kurswechsel einläutet.

In dem wehrbeschwerderechtlichen Rechtsstreit geht es um die Dienstpflicht zur Duldung militärisch notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG.* Auf dieser Rechtsgrundlage sind seit langem für alle Soldatinnen und Soldaten Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Influenza, Hepatitis und FSME zwingend. Der Katalog verpflichtender Basisimpfungen in der Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000 ist auf dem Höhepunkt der Covid-19-Pandemie im November 2021 um die Covid-19-Impfung erweitert worden. In einer Grundsatzentscheidung vom 7. Juli 2022 (1 WB 2.22 – BVerwGE 176, 138) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Maßnahme als rechtmäßig eingestuft. Zugleich hat es dem Bundesministerium der Verteidigung aufgegeben, die Notwendigkeit der Covid-19-Impfung fortlaufend zu überwachen und bei veränderten Umständen eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr kritisiert und vorgetragen, die Beibehaltung dieser Impfpflicht sei unter den gegenwärtigen Bedingungen unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die veränderte Situation hat das Bundesministerium der Verteidigung eine Evaluation durchgeführt. Der Wehrmedizinische Beirat hat im Mai 2024 empfohlen, die gegenwärtige Impfpflicht durch eine Impfempfehlung zu ersetzen. Diesen Vorschlag hat sich der Bundesminister der Verteidigung zu eigen gemacht und eine entsprechende Beschlussvorlage den Personalvertretungsgremien zugeleitet. Im gerichtlichen Antragsverfahren hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller zugesichert, ihn über das Ende des Gerichtsverfahrens hinaus bis zur entsprechenden Änderung der Allgemeinen Regelung nicht durch Befehl zu einer Impfung gegen Covid-19 zu zwingen.

Der 1. Wehrdienstsenat hat mit den Beteiligten erörtert, ob dies zu einer Erledigung des Rechtsstreits führt und ob der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungsantrag hat. Hierzu haben die Beteiligten Schriftsatz- und Erwiderungsfristen erhalten. Eine abschließende Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Der Senat wird prüfen, ob eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich ist oder ob im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann.

Verhandlung vom 29. Mai 2024

Fußnote:

*§ 17a Soldatengesetz (Auszug)

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

      1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen

      2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist

BVerwG 1 WB 50.22

Quelle :Verwaltungsgericht

https://blaulicht-deutschland.de/vermisst-7-jaehrige-tara-r-aus-gaildorf-ottendorf-wer-kann-hinweise-geben/