Pressemitteilung Nr. 31/2023 | Bundesverwaltungsgericht

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Justice Law Court Judge Judgment  - mohamed_hassan / Pixabay
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Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin. Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das ca. 9 000 m² große benachbarte Grundstück ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Dieses Grundstück bildet nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen „Außenbereich im Innenbereich“ (Außenbereichsinsel). Zusammen mit nordwestlich, nordöstlich und südöstlich gelegenen, teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im Innenbereich nach § 34 BauGB liegenden Grundstücken wurden die Grundstücke der Antragstellerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant. Während das kleinere Grundstück als allgemeines Wohngebiet mit einem Baufenster für das bestehende Wohnhaus ausgewiesen ist, wird das große Grundstück als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese festgesetzt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außenbereichsinsel überplant werde. Sie liege innerhalb eines Siedlungsbereichs und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung habe sie in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung einbezogen werden können. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Antragstellerin.

Quelle :Verwaltungsgericht

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