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Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten vom Beteiligungsverfahren nach dem Bundesgleichstellungsgesetz bei Selbstbetroffenheit?
Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftrage eines Jobcenters und begehrt im gerichtlichen Verfahren die Feststellung, sie – und nicht ihre Stellvertreterin – sei bei der Auswahlentscheidung für mehrere Stellen, auf die sie sich selbst beworben hatte, zu beteiligen bzw. zur Mitwirkung berufen gewesen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil nach deren Auffassung die Beteiligung bzw. Mitwirkung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem sie sich als Person selbst beworben habe, gegen das aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen für das Handeln der öffentlichen Verwaltung folgende Gebot der Unbefangenheit verstoße. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Revision. Diese hat das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung angesichts einer anderslautenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Recht der Schwerbehindertenvertretung zugelassen.
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