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Die Gemeinde Nalbach wendet sich gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NN) im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, nach Einstellung der Steinkohleförderung. Durch die Teilflutung werde sie in ihrem grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Sie werde insbesondere in ihrer Bauleitplanung betroffen. Es sei mit Bewegungen an der Erdoberfläche in Form von Hebungen oder weiteren Senkungen, mit erneuten starken Erschütterungen und einer Gefährdung der Wasserversorgung der Bevölkerung zu rechnen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Sonderbetriebsplan stattgegeben. Die Berufungen des beklagten Bergamts Saarbrücken und der beigeladenen Betreibergesellschaft blieben ohne Erfolg. Die Rechtswidrigkeit des Sonderbetriebsplans folge aus der daneben erforderlichen, vorliegend fehlenden wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutage fördern des Grubenwassers ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wasserstand die 14. Sohle erreicht. Mit der endgültigen Stilllegung des Bergwerks bedürfe es hierfür aufgrund der Zweckänderung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis.
Auf die Beschwerde des Beklagten und der Beigeladenen hin hat das Bundesverwaltungsgericht deren Revisionen zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Verhältnisses zwischen bergrechtlichem Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Zulassung beitragen.
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