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Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln in der Fassung des 1. Planergänzungsbeschlusses vom 25. Juni 2020 für die Errichtung und den Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt Rommerskirchen – Sechtem. Mit Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Abschnitts zwischen dem Punkt Frechen und dem Punkt Brühl für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil die südliche Umgehung der Ortslage von Hürth abwägungsfehlerhaft abgelehnt worden sei. Der Planergänzungsbeschluss ergänzt und konkretisiert die Variantenprüfung in diesem Abschnitt, hält das Abwägungsergebnis aber aufrecht.
Die Kläger, die über dingliche Rechte an planbetroffenen Grundstücken verfügen, machen Verfahrensfehler geltend und halten die Abwägung nach wie vor für fehlerhaft.
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