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Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst trotz aktiver Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“?
Der Kläger beantragte nach seinem Studium an der Universität Würzburg und dem Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg zum April 2020. Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte den Antrag ab, weil der Kläger charakterlich ungeeignet sei. Durch seine aktive Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ sowie vorangegangener Betätigungen für die NPD und die inzwischen verbotene Vereinigung „Freies Netz Süd“ habe er sich anhaltend verfassungsfeindlich betätigt.
Die hiergegen erhobene Klage blieb − ebenso wie ein angestrengtes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes − in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die mit einem Feststellungsantrag fortgeführte Klage sei unbegründet. Der Kläger habe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gehabt. Er sei aufgrund seiner politischen Vita für den Vorbereitungsdienst ungeeignet, weil er darauf ausgegangen sei, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Der Kläger sei nicht nur einfaches Mitglied der Partei „Der III. Weg“, die einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus vertrete, sondern habe sich in herausgehobenen Positionen aktiv für die Partei eingesetzt. Auch wenn die Partei „Der III. Weg“ nicht verboten sei, könne die Parteimitgliedschaft zu einer negativen Eignungsbeurteilung führen. Ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst zu versagen sei, wenn ein Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe, bestehe nicht. Die Vorschriften beträfen unterschiedliche Regelungsgegenstände, insbesondere seien die Anforderungen für die Zulassung zur freien Anwaltschaft mit den Voraussetzungen für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht identisch.
Hiergegen wendet sich der Kläger, der zwischenzeitlich aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen zum dortigen Vorbereitungsdienst zugelassen worden und mittlerweile als Rechtsanwalt tätig ist, mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.
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