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Die Klägerin ist die Ehefrau des Beigeladenen zu 2. Beide sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erteilen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 2. reisten eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2014 beziehungsweise 2013 aus der Arabischen Republik Syrien in die Libanesische Republik ein. Im August 2019 schlossen sie in Syrien einen Ehevertrag. Die Ehe wurde im Dezember 2020 amtlich bekräftigt und in das syrische Eheregister eingetragen.
Der Beigeladene zu 2. verließ den Libanon im August 2020 und reiste Ende November 2020 in das Bundesgebiet ein. Im Februar 2021 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den subsidiären Schutzstatus zu. Er ist im Besitz einer hieran anknüpfenden Aufenthaltserlaubnis.
Im August 2021 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges. Nachdem die Ausländerbehörde des Beigeladenen zu 1. ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums versagt hatte, lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut die Erteilung des beantragten Visums im Februar 2022 wegen der Erfüllung des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ab, dem zufolge die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. August 2023 hat das Verwaltungsgericht der hierauf erhobenen Klage stattgegeben. Sofern die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat hergestellt werden könne, sei eine mehr als drei Jahre währende Trennung unzumutbar, wenn der im Bundesgebiet lebende subsidiär schutzberechtigte Ehegatte den Lebensunterhalt der Familie sichere und ausreichenden Wohnraum vorhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht wird im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision zu klären haben, ob die Lebensunterhaltssicherung und das Vorhalten von Wohnraum als Aspekte der Integration des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Feststellung einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
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