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Beihilfe bei stationärer Unterbringung in einem Pflegeheim
Gegenstand der Normenkontrolle ist eine am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Pflegeleistungen (§ 4j Abs. 2 BremBVO). Der inzwischen verstorbene Antragsteller, dessen Witwe das Normenkontrollverfahren fortführt, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelung 80 Jahre alt, pflegebedürftig und lebte im Pflegeheim. Aufgrund der Änderung der Beihilfeverordnung erhielt er für seine vollstationäre Pflege monatlich 236 Euro weniger an Beihilfeleistungen. Sein Normenkontrollantrag, die Neuregelung über stationäre Pflegeleistungen (§ 4j Abs. 2 BremBVO) insoweit für unwirksam zu erklären, als sie die bisherige Beihilfe für vollstationäre Pflege (§ 4d Abs. 2 BremBVO alter Fassung) ersetzt, hatte in erster Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die angegriffene Regelung gegen die verfassungsrechtlich verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG). Die Fürsorgepflicht ergänze die durch diese Verfassungsnorm ebenfalls gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Dieser sei verpflichtet, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Regelungen über die Gewährung einer Beihilfe für Pflegeleistungen bei stationärer Unterbringung müssten daher für Beamte und Versorgungsempfänger, die – wie der Antragsteller – nicht darauf verwiesen werden könnten, sie hätten für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen, sicherstellen, dass die Regelalimentation nach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen noch ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem genügten die Regelungen in der angegriffenen Vorschrift (§ 4j Abs. 2 BremBVO) nicht. Denn sie entsprächen nicht den in der Rechtsprechung zum amtsangemessenen Lebensunterhalt entwickelten Abstandsgeboten. Der bei Anwendung dieser Regelungen dem Beihilfeberechtigten und seiner Familie verbleibende Mindestbetrag gewährleiste weder den erforderlichen Abstand von 15 vom Hundert zum Sozialhilfeniveau noch einen hinreichenden Abstand zwischen den unterschiedlichen Besoldungsgruppen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin, die Freie Hansestadt Bremen, mit ihrer bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegten Revision, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
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