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Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erst- und letztinstanzlich über die Voraussetzungen für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
Die Antragstellerin ist in der Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes tätig und als Hauptfeldwebel grundsätzlich berechtigt, sich für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Bereich Logistik/Materialbewirtschaftung zu bewerben. Da es dafür mehr Bewerber als offene Stellen gibt, findet jährlich ein Auswahlverfahren statt. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften kommt es dabei auf die beiden letzten dienstlichen Beurteilungen im bisherigen Amt, eine Anlassbeurteilung für die Befähigung zur angestrebten Laufbahn und eine positive Potenzialfeststellung an. Die Potenzialfeststellung beruht auf einem psychologischen Test- und Beurteilungsverfahren.
Die Antragstellerin konnte im Auswahljahr 2023 weit überdurchschnittliche Beurteilungen vorlegen, erzielte aber bei der Potenzialfeststellung nur vergleichsweise wenige Punkte. Obwohl sie aufgrund der errechneten Gesamtpunktzahl den 5. Rangplatz erreichte und damit einen von 15 Anwärterdienstposten erlangt hätte, wurde sie nicht zum Aufstieg zugelassen. Denn sie erreichte den für die Potenzialfeststellung vorgeschriebenen Mindestwert nicht.
Die Antragstellerin rügt im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung ihres Anspruchs auf Durchführung eines leistungsgerechten Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG. Sie erfülle alle nach dem Soldatengesetz und der Soldatenlaufbahnverordnung erforderlichen Aufstiegsvoraussetzungen. Es widerspreche dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, wenn das Bestehen der lediglich in einem Verwaltungserlass vorgesehenen Potenzialfeststellung zum Ausschlusskriterium erhoben werde. Das von der Bundeswehr durchgeführte Potenzialfeststellungsverfahren und die Forderung nach einem Mindestwert seien außerdem nicht wissenschaftlich fundiert.
Das Bundesministerium der Verteidigung tritt dem entgegen. Der Dienstherr sei im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Gestaltungsspielraums berechtigt, die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Aufstiegskandidaten in Verwaltungserlassen im Einzelnen näher festzulegen. Das psychologische Beurteilungsverfahren der Potenzialfeststellung entspreche wissenschaftlichen Standards. Daher könne das Bestehen dieser Prüfung mit einem Mindestwert als Ausschlusskriterium herangezogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag der Soldatin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung abgelehnt (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2023 – 1 W-VR 13.23 – Rn. 27).
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