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Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes (Beklagter zu 1) beabsichtigt, auf Weisung des Chefs des Bundeskanzleramtes (Beklagter zu 2) seine Förderungsrichtlinie zu ändern und für die Beförderung in eine A 16-Führungsposition statt einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung die Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu verlangen, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Dagegen hat die Gleichstellungsbeauftragte beim Beklagten zu 1 nach erfolglosem Einspruch und einem weiteren gescheiterten Einigungsversuch Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Sie sieht darin eine Verletzung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes und eine Gefährdung des gesetzlichen Ziels einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen bis Ende 2025 sowie eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes, die mit Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Die Beklagten halten die Klage bereits mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten für unzulässig, der Beklagte zu 2 im Übrigen auch für unbegründet, weil die Erhöhung der Anforderung entgegen der Auffassung der Klägerin die Chancen weiblicher Beschäftigter auf eine A 16-Führungsposition im Vergleich zu männlichen nicht verschlechtere und außerdem sachlich gerechtfertigt sei.
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