Pressemitteilung Nr. 54/2023 | Bundesverwaltungsgericht

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Der BUND Baden-Württemberg wendet sich gegen die behördliche Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans für eine Altlastenfläche in Grenzach-Wyhlen (Landkreis Lörrach). Statt der geplanten Sanierung mittels Dichtwand, Oberflächenabdichtung und hydraulischer Sicherung („Einkapselung“) erstrebt er einen Aushub des belasteten Erdreichs.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage sei zwar teilweise zulässig, insoweit aber unbegründet. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zugelassen. Das Revisionsverfahren könne voraussichtlich unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans zulässig ist.

Mit Änderung des Geschäftsverteilungsplanes trägt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen BVerwG 10 C 4.23.

Quelle :Verwaltungsgericht

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