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Bindet eine Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedstaates die Bundesrepublik Deutschland im Asylverfahren?
Die Klägerinnen – eine Mutter und ihre 2019 in Deutschland geborene Tochter – sind syrische Staatsangehörige, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Oktober 2019 – unter Ablehnung des weitergehenden Flüchtlingsschutzes – subsidiären Schutz gewährte. Zur Begründung der mit dem Ziel des aufstockenden Flüchtlingsschutzes erhobenen Klagen haben die Klägerinnen ausgeführt, die Mutter sei bereits 2018 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, könne dorthin aber nicht zurückkehren, weil ihr dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung tragend ausgeführt, die erstmalige Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen EU-Mitgliedstaat (hier: Griechenland) binde einen anderen Mitgliedstaat (Deutschland) auch dann nicht, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung ausgeschlossen sei. Vielmehr sei der Flüchtlingsschutz durch das Bundesamt erneut in der Sache zu prüfen.
Das Revisionsverfahren bietet dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere Gelegenheit, die Frage zu beantworten, ob die Anerkennung als Flüchtling durch einen EU-Mitgliedstaat dann aufgrund Unionsrechts für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist, wenn die Rückführung des Flüchtlings in den Mitgliedstaat der Erstanerkennung ausgeschlossen ist.
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