Pressemitteilung Nr. 59/2024 | Bundesverwaltungsgericht

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Der im Februar 1999 geborene Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, wurde im Juni 2021 mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Kammergerichts wegen Entwürdigung und Erniedrigung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in Tateinheit mit Beihilfe zu einer Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt und Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im März 2023 ordnete die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport des beklagten Landes, gestützt auf § 58a AufenthG, die Abschiebung des Antragstellers in die Republik Irak oder in einen anderen Staat an, in den dieser einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Für den Fall seiner Abschiebung aufgrund der Abschiebungsanordnung erließ sie zudem gegen den Antragsteller auf der Grundlage des § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 – BVerwG 1 VR 1.23 – hat das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung abgelehnt. Im Juni 2023 ist der Kläger auf dem Luftweg in die Republik Irak abgeschoben und den irakischen Behörden übergeben worden. Mit seiner Klage verfolgt er das Ziel der Aufhebung des angegriffenen Bescheides weiter.

Quelle :Verwaltungsgericht

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