Pressemitteilung Nr. 6/2023 | Bundesverwaltungsgericht

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Verfahrensinformation

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

In den drei parallel gelagerten Verfahren begehrt jeweils ein Ehepartner eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Zweitwohnung, deren Inhaber er ist. Den Beitrag für die gemeinsame Hauptwohnung entrichtet stets der andere Ehepartner. Die Kläger stützen sich hierbei auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 745, 836, 981/17 – getroffene Übergangsregelung, wonach Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das für das dritte Verfahren zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz hat demgegenüber die Klage abgewiesen. In den jeweiligen Berufungsverfahren hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht zustehe. Aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Überleitungsregelung folge, dass ein Ehegatte die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für eine von ihm gehaltene Nebenwohnung nicht verlangen könne, wenn nicht er, sondern der andere Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Hauptwohnung entrichte. Diese Auslegung sei mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Ehepartner mit beruflich bedingter Zweitwohnung würden gegenüber Ledigen oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht benachteiligt. Auch das in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes enthaltene Schutz- und Fördergebot werde hierdurch nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung dieser Ehepartner gegenüber denjenigen Konstellationen, in denen ein Ehegatte sowohl die Haupt- als auch die Nebenwohnung auf seinen Namen angemeldet habe und deshalb nach der Übergangsregelung von dem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung befreit werde, sei von Sachgründen getragen und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn die Heranziehung nur eines Wohnungsinhabers diene Praktikabilitätserwägungen im Massenverfahren und dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck der Datensparsamkeit.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Pressemitteilung Nr. 6/2023 vom 25.01.2023

Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

Zweitwohnungsinhaber sind aufgrund der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden.

Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Zugleich hat es eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Gestützt hierauf stellten die verheirateten Kläger der drei Verfahren für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Der Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das für das dritte Verfahren zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz hat demgegenüber die Klage abgewiesen. In den Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht zustehe.

Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die Übergangsregelung ist wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen. Darüber hinaus hängt es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt wird. Auf diese Weise gewährleistet die Übergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bleibt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4a RBStV getroffen hat.

BVerwG 6 C 6.21 – Urteil vom 25. Januar 2023

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 5 A 376/20 – Urteil vom 05. Mai 2021 –

VG Dresden, VG 2 K 1721/19 – Urteil vom 17. März 2020 –

BVerwG 6 C 7.21 – Urteil vom 25. Januar 2023

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 5 A 499/20 – Urteil vom 27. Mai 2021 –

VG Chemnitz, VG 3 K 2264/19 – Urteil vom 06. Mai 2020 –

BVerwG 6 C 9.21 – Urteil vom 25. Januar 2023

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 5 A 370/20 – Urteil vom 27. Mai 2021 –

VG Dresden, VG 2 K 1301/19 – Urteil vom 17. März 2020 –

Quelle :Verwaltungsgericht

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