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Verfahrensinformation
Der Antragsteller im Verfahren BVerwG 3 CN 1.21 wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen verschiedene Rechtsvorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020, die mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten ist. Er begehrt die Feststellung, dass die Verordnungsregelungen über die Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, über die Schließung von Einrichtungen wie Sportstätten für den Publikumsverkehr sowie über die Untersagung von Gastronomiebetrieben unwirksam gewesen sind. Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag durch Urteil vom 15. Oktober 2021 abgelehnt, weil die angegriffenen Regelungen rechtmäßig gewesen seien. Es hat angenommen, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes i.d.F. des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen habe. Es ist des Weiteren davon ausgegangen, dass der Antragsgegner von dieser Ermächtigung durch den Erlass der fraglichen Verordnungsbestimmungen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsermittlung greife nicht durch. Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, einer fehlenden effektiven Medikamentation zur Behandlung von COVID-19 und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit habe sich der Antragsgegner vorrangig auf die fachlichen Empfehlungen und Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts als der dafür gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle stützen dürfen. Danach seien die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig gewesen. Dem Antragsgegner komme bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit von Infektionsschutzmaßnahmen ein Einschätzungsspielraum zu, dessen Grenzen er nicht überschritten habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Antragstellers.
Gegenstand des Verfahrens BVerwG 3 CN 2.21 ist die Ausgangsbeschränkung durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 19. April 2020). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 auf den Normenkontrollantrag der beiden Antragsteller festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkung unwirksam war. Der Antragsgegner habe den Ausnahmetatbestand der „triftigen Gründe“, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismäßig gewesen sei. Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Maßnahme zum Zweck der Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich gewesen sei, habe der Senat auf der Grundlage des Vortrags des Antragsgegners nicht erkennen können. Jedenfalls sei die landesweite Ausgangsbeschränkung unangemessen gewesen. Der Antragsgegner könne sich nicht auf einen gerichtlich nicht vollständig überprüfbaren Einschätzungsspielraum bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen berufen. Die Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbeschränkung unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.
Pressemitteilung Nr. 60/2022 vom 10.10.2022
Mündliche Verhandlung in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 3 CN 1.21 und 3 CN 2.21 am 9. November 2022 („Corona-Schutz-Verordnungen“): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig wird am 9. November 2022, 10.00 Uhr, im Großen Sitzungssaal in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 3 CN 1.21 und 3 CN 2.21 mündlich verhandeln.
Gegenstand des Verfahrens 3 CN 1.21 sind Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben und von Sportstätten durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den gegen diese Verordnung gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens 3 CN 2.21 ist die Ausgangsbeschränkung durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 31. März 2020. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf den Normenkontrollantrag von zwei Antragstellern festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkung unwirksam war.
Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer
Die Anzahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer ist begrenzt. Eine Anmeldung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher erforderlich. Hierfür ist ausschließlich das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Gruppen werden nur bis zu einer Größe von zehn Personen berücksichtigt.
Die zur Verfügung stehenden Plätze werden nach der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vergeben. Anmeldungen von Einzelpersonen, die vor dieser Pressemitteilung eingegangen sind, werden berücksichtigt; die erneute Anmeldung ist nicht erforderlich. Eine Rückantwort auf die Anmeldung erfolgt nur, wenn die Platzkapazität erschöpft ist und die Anmeldung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter
Die Plätze für Medienvertreterinnen und -vertreter werden in einem Akkreditierungsverfahren vergeben. Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, den 3. November 2022 um 12 Uhr . Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist.
Für Akkreditierungsgesuche ist ausschließlich das bereitgestellte Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an die Adresse pressestelle@bverwg.bund.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.
Der gültige Presseausweis ist vor Ort vorzulegen.
Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Wenige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.
Für Medienvertreterinnen und -vertreter stehen im Sitzungssaal 16 Sitzplätze zur Verfügung. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung.
Ein gesonderter Medienarbeitsraum steht nicht zur Verfügung.
Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung
1. Gemäß den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografinnen und Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.
2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden vier Fernsehteams (zwei öffentlich-rechtliche und zwei privat-rechtliche inländische Sender mit jeweils einer Kamera) sowie sechs Fotografinnen und Fotografen. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführung. Medienvertreterinnen und -vertreter, die die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Poolführung nicht übernehmen. Die Poolführung ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführung erfolgen nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografinnen und Fotografen selbst überlassen.
3. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeisterinnen und Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in den Pausen sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.
Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal
Einlass in den Sitzungssaal wird ab eine Stunde vor Beginn der Verhandlung gewährt. Medienvertreterinnen und -vertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.
Foto- und Filmaufnahmen sowie das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Für diese Zwecke nutzbare elektronische Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertreterinnen und -vertretern wird während der mündlichen Verhandlung die Nutzung dieser Geräte im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text, nicht aber für Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet. Der Betrieb der Geräte ist nur im Flugzeug- und Lautlosmodus zulässig. In den Sitzungspausen und nach Schließung der Sitzung dürfen Medienvertreterinnen und -vertreter diese Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets verwenden.
BVerwG 3 CN 1.21
Vorinstanz:
OVG Bautzen, OVG 3 C 15/20 – Urteil vom 15. Oktober 2021 –
BVerwG 3 CN 2.21
Vorinstanz:
VGH München, VGH 20 N 20.767 – Beschluss vom 04. Oktober 2021 –
Pressemitteilung Nr. 69/2022 vom 22.11.2022
Kontaktbeschränkungen sowie Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten einschließlich Golfplätzen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 waren rechtmäßig
Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) über die Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Untersagung von Gastronomiebetrieben und die Schließung von Sportstätten einschließlich Golfplätzen* hatten im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage und waren verhältnismäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Antragsteller wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen die vom 20. April bis 3. Mai 2020 geltende Verordnung. Sein Antrag festzustellen, dass § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO unwirksam waren, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Antragstellers zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage für die angegriffenen Verordnungsregelungen war § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (IfSG a. F.).* Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden konnten, lagen vor. Bei Erlass der Verordnung waren Menschen an COVID-19 und damit an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt. Auch Ge- und Verbote, die – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an die Allgemeinheit gerichtet sind, konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der genannten Vorschriften sein.
§ 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG a. F. war in dieser Auslegung verfassungsgemäß. Der Grad der verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmtheit hängt u.a. von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs ab. Im Infektionsschutzrecht ist eine Generalklausel, wie sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG a. F. enthält, sachgerecht. Der Gesetzgeber kann nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden. Hat sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert und haben sich geeignete Parameter herausgebildet, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, kann der Gesetzgeber allerdings gehalten sein, für die jeweilige Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Eine solche Kodifikationsreife lag für COVID-19 im hier maßgebenden Zeitraum von Mitte April bis Anfang Mai 2020 nicht vor.
Die angegriffenen Verordnungsregelungen waren auch verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. Das Ziel der Verordnung, physische Kontakte zu vermeiden, um die Ausbreitung des Virus und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, stand im Einklang mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, beruhte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Der Verordnungsgeber durfte sich für seine tatsächliche Einschätzung der Gefährdungslage insbesondere auf die Risikobewertung des Robert Koch-Institutes (RKI) stützen, das nach § 4 IfSG a.F.* als nationale Behörde zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen u.a. zur Auswertung und Veröffentlichung von Daten zum Infektionsgeschehen berufen ist. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was die Bewertung des RKI nach der maßgebenden ex-ante-Sicht erschüttern könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Die angegriffenen Ge- und Verbote waren für die Zielerreichung geeignet und auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Verordnungsgeber eine gleich wirksame, weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreifende Maßnahme zur Verfügung stand. Angesichts der seinerzeit fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus hatte er einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Dass er diesen Spielraum überschritten habe, hat das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Prognose des Verordnungsgebers war ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz plausibel. Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen war ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel nicht ersichtlich. In Bezug auf gastronomische Einrichtungen hat das Gericht festgestellt, dass aufgrund der besonderen Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten von Gästen und Personal ein besonders hohes Ansteckungsrisiko für eine Tröpfcheninfektion bestand. Zudem habe gerade in Szene-Vierteln die Gefahr von größeren Menschenansammlungen bestanden. Danach war plausibel, dass selbst ein anspruchsvolles Hygienekonzept nicht so wirksam gewesen wäre wie die Schließung der Gastronomiebetriebe. In Bezug auf Golfplätze hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass es auch dort Bereiche gebe, die von einer Vielzahl von Spielern zusammen aufgesucht würden und wo damit die Gefahr einer Ansteckung bestehe.
Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass der mit den Maßnahmen verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung weder bezogen auf die einzelnen Maßnahmen noch insgesamt außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Dass Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sowie die Schließung von gastronomischen Einrichtungen verhältnismäßig im engeren Sinne sein können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 („Bundesnotbremse“) geklärt. Für die hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen aus der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie („1. Welle“) ergibt sich nichts Anderes.
Fußnote:
- Auszug aus der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020:
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in Begleitung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet.
(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet werden:
Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. …
Auszug aus dem IfSG a. F.:
§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts
(1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. …
(2) Das Robert Koch-Institut
3. stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung:
c) den obersten Landesgesundheitsbehörden
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige … festgestellt …, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, … soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten …
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den § 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. …
BVerwG 3 CN 1.21 – Urteil vom 22. November 2022
Vorinstanz:
OVG Bautzen, OVG 3 C 15/20 – Urteil vom 15. Oktober 2021 –
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