Pressemitteilung Nr. 7/2024 | Bundesverwaltungsgericht

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Höhere staatliche Zuschüsse zur Kindergartenfinanzierung für kirchliche Träger in Nordrhein-Westfalen?

Die Klägerin, eine kirchliche Trägerin einer Kindertagesstätte, begehrt für das Kindergartenjahr 2016/2017 höhere staatliche Zuschüsse zur Finanzierung ihrer Einrichtung. Landesgesetzliche Grundlage für diese Förderung ist das nordrhein-westfälische Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz – vom 30. Oktober 2007 in der Fassung vom 17. Juni 2014). Der danach zu gewährende Finanzierungszuschuss wurde von der beklagten Stadt für das genannte Kindergartenjahr zuletzt auf insgesamt rund 572 000 € festgesetzt. Der größte Anteil dieses Gesamtbetrages entfällt auf den Zuschuss (nach § 20 Abs. 1 KiBiZ 2014). Dieser wird gewährt, wenn der Träger seinen Finanzierungsanteil an den Kinderpauschalen (nach § 19 KiBiz 2014) leistet. Er beträgt für kirchliche Träger 88 v.H. der Kinderpauschalen, also der Summe der Pauschalen, die für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind gezahlt werden.

Die Klägerin hält den staatlichen Zuschuss für nicht ausreichend. Sie ist insbesondere der Ansicht, es verstoße gegen den speziellen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG), dass kirchliche Träger nach § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 einen um 3 Prozentpunkte höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen hätten. Die landesrechtlichen Regelungen zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen seien daher unwirksam und könnten einen Rückgriff auf das Bundesrecht nicht sperren, wonach ihr ein Anspruch auf weitergehende Förderung zustehe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Klage der Klägerin, mit der sie die Verpflichtung der beklagten Stadt zur Neubescheidung des Zuschussantrages für das Kindergartenjahr 2016/2017 begehrt, blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos. Diese teilen die Auffassung der Beklagten, dass die im Kinderbildungsgesetz (§ 20 Abs. 1 KiBiZ 2014) geregelten unterschiedlichen Trägeranteile für kirchliche Träger (12 v.H.), andere freie Träger (9 v.H.) und Elterninitiativen (4 v.H.) keine unzulässige Ungleichbehandlung darstellten.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht zugelassen, weil sie Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten kann, ob das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) einer Anknüpfung an den Status einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgesellschaft durch eine gesetzliche Regelung entgegensteht, die für kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen mit Blick auf eine vom Gesetzgeber abstrakt und typisierend angenommene höhere Leistungsfähigkeit einen höheren finanziellen Eigenanteil und damit geringere staatliche Zuschüsse vorsieht als für andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und für Elterninitiativen.

Quelle :Verwaltungsgericht

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